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132. Zollamtliche Untersuchung.
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c*) Erhebung des Gewichtes.
rru) D e ö Rohgewichte s.
132. Das Rohgewicht, unter welchem das Gewicht der Waare
im völlig verpackten Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen für
die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport
bestimmten äußeren Umschließung (Tara) verstanden wird, (g. io V. E.)
wird in der Regel durch specielle Abwägung erhoben, doch werden
folgende Ausnahmen bewilligt:
a) Bei Getreide und Hülsenfrüchten wird dort, wo in der
Erklärung die Menge blos nach dem Hohlmaße angegeben ist, das
Gewicht nicht wirklich erhoben, sondern ails Grund'des Hohlmaßes
nach der im Anhange ¿um Zolltarife enthaltenen Rcdnctionstabelle
berechnet.
b) Falls kein Verdacht eines Unterschleifes obwaltet, werden
Waaren, die in der Einfuhr zollfrei sind oder nicht mehr als
10 kr. Oest. Währ. für den Centner zahlen, sie mögen ledig oder
verpackt vorkommen, in der Ausfuhr nicht wirklich gewogen, son
dern das Gewicht wird bei Waaren, die ledig vorkommen, nach
der Zahl der Zug- oder Lastthiere oder der Lastträger geschätzt.
Dort, wo von den Finanz-Landesbehörden nicht wegen obwal
tenden Localverhältnissen eine andere Bestimmung getroffen wird,
sind auf ein Zugthier 12, ein Sanmthier 4, einen Schiebkarren
2, einen Lastträger 1 Zollcentner zu rechnen.
c) Bei Waaren, welche in der Einfuhr nicht höher als mit
80 kr. Oest. Währ. per Centner belegt sind, genügt sowohl bei
Einfuhrverzollung, als bei der Anweisung an ein anderes Amt
in der Regel die Probeverwägung, d. i. die Abwägung einiger von
den Beamten des Zollamtes ohne Einfluß der Partei ausgewählten
Behältnisse. Nur in dem Falle des Verdachtes einer strafbaren
Unrichtigkeit der Erklärung wird zur speciellen Abwägung geschritten.
(1) Wenn in einem Behältnisse Waaren verschiedener Art ent
halten sind, die gesondert erklärt werden müssen und sich darunter
Waaren befinden, deren Verzollung nach dem Rohgewichte geschieht,
so ist das Gewicht der Tara den nach den: Rohgewichte belegten
Waaren ». z. derjenigen unter ihnen, welche sich in der größten
Menge vorfindet, zuzurechnen. (§. 12 d. V. E.)
1. Von der Anwendung der Probeverwägung sind künftig jene
Gegenstände nicht auszuschließen, welche auf einem Schiffe in geson
derten nummerirten Abtheilungen oder auf mehreren nummerirten
Eisenbahnwagen ledig geladen vorkommen, sofern in der Erklärung das