Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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132.  Zollamtliche  Untersuchung.

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c*)  Erhebung  des  Gewichtes.
rru)  D  e  ö  Rohgewichte  s.
132.  Das  Rohgewicht,  unter  welchem  das  Gewicht  der  Waare
im  völlig  verpackten  Zustande,  mithin  in  ihrer  gewöhnlichen  für
die  Aufbewahrung  und  mit  ihrer  besonderen  für  den  Transport
bestimmten  äußeren  Umschließung  (Tara)  verstanden  wird,  (g.  io  V.  E.)
wird  in  der  Regel  durch  specielle  Abwägung  erhoben,  doch  werden
folgende  Ausnahmen  bewilligt:
a)  Bei  Getreide  und  Hülsenfrüchten  wird  dort,  wo  in  der
Erklärung  die  Menge  blos  nach  dem  Hohlmaße  angegeben  ist,  das
Gewicht  nicht  wirklich  erhoben,  sondern  ails  Grund'des  Hohlmaßes
nach  der  im  Anhange  ¿um  Zolltarife  enthaltenen  Rcdnctionstabelle
berechnet.
b)  Falls  kein  Verdacht  eines  Unterschleifes  obwaltet,  werden
Waaren,  die  in  der  Einfuhr  zollfrei  sind  oder  nicht  mehr  als
10  kr.  Oest.  Währ.  für  den  Centner  zahlen,  sie  mögen  ledig  oder
verpackt  vorkommen,  in  der  Ausfuhr  nicht  wirklich  gewogen,  sondern ­
  das  Gewicht  wird  bei  Waaren,  die  ledig  vorkommen,  nach
der  Zahl  der  Zug-  oder  Lastthiere  oder  der  Lastträger  geschätzt.
Dort,  wo  von  den  Finanz-Landesbehörden  nicht  wegen  obwaltenden ­
  Localverhältnissen  eine  andere  Bestimmung  getroffen  wird,
sind  auf  ein  Zugthier  12,  ein  Sanmthier  4,  einen  Schiebkarren
2,  einen  Lastträger  1  Zollcentner  zu  rechnen.
c)  Bei  Waaren,  welche  in  der  Einfuhr  nicht  höher  als  mit
80  kr.  Oest.  Währ.  per  Centner  belegt  sind,  genügt  sowohl  bei
Einfuhrverzollung,  als  bei  der  Anweisung  an  ein  anderes  Amt
in  der  Regel  die  Probeverwägung,  d.  i.  die  Abwägung  einiger  von
den  Beamten  des  Zollamtes  ohne  Einfluß  der  Partei  ausgewählten
Behältnisse.  Nur  in  dem  Falle  des  Verdachtes  einer  strafbaren
Unrichtigkeit  der  Erklärung  wird  zur  speciellen  Abwägung  geschritten.
(1)  Wenn  in  einem  Behältnisse  Waaren  verschiedener  Art  enthalten ­
  sind,  die  gesondert  erklärt  werden  müssen  und  sich  darunter
Waaren  befinden,  deren  Verzollung  nach  dem  Rohgewichte  geschieht,
so  ist  das  Gewicht  der  Tara  den  nach  den:  Rohgewichte  belegten
Waaren  ».  z.  derjenigen  unter  ihnen,  welche  sich  in  der  größten
Menge  vorfindet,  zuzurechnen.  (§.  12  d.  V.  E.)
1.  Von  der  Anwendung  der  Probeverwägung  sind  künftig  jene
Gegenstände  nicht  auszuschließen,  welche  auf  einem  Schiffe  in  gesonderten ­
  nummerirten  Abtheilungen  oder  auf  mehreren  nummerirten
Eisenbahnwagen  ledig  geladen  vorkommen,  sofern  in  der  Erklärung  das
            
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