Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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132. Zollamtliche Untersuchung. 
/ 
c*) Erhebung des Gewichtes. 
rru) D e ö Rohgewichte s. 
132. Das Rohgewicht, unter welchem das Gewicht der Waare 
im völlig verpackten Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen für 
die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport 
bestimmten äußeren Umschließung (Tara) verstanden wird, (g. io V. E.) 
wird in der Regel durch specielle Abwägung erhoben, doch werden 
folgende Ausnahmen bewilligt: 
a) Bei Getreide und Hülsenfrüchten wird dort, wo in der 
Erklärung die Menge blos nach dem Hohlmaße angegeben ist, das 
Gewicht nicht wirklich erhoben, sondern ails Grund'des Hohlmaßes 
nach der im Anhange ¿um Zolltarife enthaltenen Rcdnctionstabelle 
berechnet. 
b) Falls kein Verdacht eines Unterschleifes obwaltet, werden 
Waaren, die in der Einfuhr zollfrei sind oder nicht mehr als 
10 kr. Oest. Währ. für den Centner zahlen, sie mögen ledig oder 
verpackt vorkommen, in der Ausfuhr nicht wirklich gewogen, son 
dern das Gewicht wird bei Waaren, die ledig vorkommen, nach 
der Zahl der Zug- oder Lastthiere oder der Lastträger geschätzt. 
Dort, wo von den Finanz-Landesbehörden nicht wegen obwal 
tenden Localverhältnissen eine andere Bestimmung getroffen wird, 
sind auf ein Zugthier 12, ein Sanmthier 4, einen Schiebkarren 
2, einen Lastträger 1 Zollcentner zu rechnen. 
c) Bei Waaren, welche in der Einfuhr nicht höher als mit 
80 kr. Oest. Währ. per Centner belegt sind, genügt sowohl bei 
Einfuhrverzollung, als bei der Anweisung an ein anderes Amt 
in der Regel die Probeverwägung, d. i. die Abwägung einiger von 
den Beamten des Zollamtes ohne Einfluß der Partei ausgewählten 
Behältnisse. Nur in dem Falle des Verdachtes einer strafbaren 
Unrichtigkeit der Erklärung wird zur speciellen Abwägung geschritten. 
(1) Wenn in einem Behältnisse Waaren verschiedener Art ent 
halten sind, die gesondert erklärt werden müssen und sich darunter 
Waaren befinden, deren Verzollung nach dem Rohgewichte geschieht, 
so ist das Gewicht der Tara den nach den: Rohgewichte belegten 
Waaren ». z. derjenigen unter ihnen, welche sich in der größten 
Menge vorfindet, zuzurechnen. (§. 12 d. V. E.) 
1. Von der Anwendung der Probeverwägung sind künftig jene 
Gegenstände nicht auszuschließen, welche auf einem Schiffe in geson 
derten nummerirten Abtheilungen oder auf mehreren nummerirten 
Eisenbahnwagen ledig geladen vorkommen, sofern in der Erklärung das
	        
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