Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

ļļg  169—170,  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.
b)  jene  besonderen  althergebrachten  Begünstigungen,  welche
den  'türkischen  Unterthanen  als  solchen  für  den  türkischen  Handel
in  Oesterreich  zukommen  (siehe  Z.  59).
Vtg.  v.  16.  Dezb.  1865,  Art.  II;  Big.  v.  23.  Febr.  1867,  Art.  4  ;  Mg.
v.  26.  März  1867,  Art.  4;  Vkg.  v.  9.  März  1868,  Art.  II  u.  Schlßprot.  Z.  2  u.  10;
Vtg.  v.  14.  'Sfult  1868,  Art.  I;  Vtg.  v.  11.  Dezb.  1866,  Schlßvrot.  zu  Art.  1;  Vtg.
v.  23.  April  1867,  Art.  VII  u.  Schtpprot.  zu  Art.  I.
c)  Zollbksreiungen.
170.  Folgende  Gegenstände  sind  von  der  Entrichtung  der
Zollgebühren  befreit:
1.  Die  Transportmittel,  als:  Wagen  der  Reisenden,
die  zum  Personen-  oder  Waarentransport  dienenden  Wagen,
Schlitten  und  Schiebkarren,  Saumkörbe,  Hucken  und  ähnliche
Vorrichtungen  der  Lastthicre  und  Lastträger,  die  betreffenden  Zugund
  Lastthiere  selbst  und  Wasserfahrzeuge  (letztere  als  Transportmittel ­
  unbedingt  frei,  da  sie  auch  als  Werkholz  frei  sind),  selbst
mit  Einschluß  der  darauf  befindlichen  Jnventarstücke,  infoferne
die  Schisse  Ausländern  gehören  oder  insoferne  inländische  Schiffe
die  nämlichen  oder  gleichartigen  Jnventarstücke  einführen,  als  sie
beim  Ansgange  am  Bord  hatten,  unter  folgenden  Bedingungen:
a)  die  Personenwagen  müssen  deutliche  Spuren  des  Gebranches
  an  sich  tragen;
b)  es  muß  aus  den  transportirten  Personen,  den  verführten
Waaren,  dem  Orte  der  Bestimmung,  der  Richtung  des  Trans-  j
Portmittels,  der  Beschaffenheit  des  Transports  hervorgehen,  daß
es  sich  wirklich  um  eine  Personen-  oder  Waarenbeförderung  und
nicht  um  eine  zum  Zwecke  der  gebührenfreien  Einbringung  des
Transportmittels  unternommene  Fahrt  handle.
Selbst  in  den  Fällen,  wo  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen ­
  den  Transportmitteln  in  der  Einfuhr  die  Zollfreiheit
nicht  bewilligt  werden  kann,  läßt  sich  die  wirkliche'Entrichtung
des  Einfuhrzolles  dadurch  vermeiden,  daß  dieselben  zur  Durchfuhr ­
  erklärt  werden,  in  welchem  Falle  nur  dann,  wenn  die  zum
Austritte  bestinnnte  Zeit  unbenützt  verstreicht,  der  Einfuhrzoll
und  zwar  ohne  weitere  Einleitung  eines  Strafverfahrens  zu
entrichten  ist.
2.  Die  Umschlage  und  Behältnisse,  in  denen  die  zu  verzollende ­
  Waare  verpackt  ist,  insoferne  sie  nicht
a)  zur  Waare  selbst  gerechnet  werden,  wie  es  bei  der  Verzollung
nach  dem  Rohgewichte  oder  hinsichtlich  gewisser  Umschließungen  und
            
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