Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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170.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.
Behältnisse  selbst  bei  der  Verzollung  nach  dem  Nettogewichte  der  SW
ist  (3.  133  Abs.  1  und  134)  oder
b)  solche  sind,  in  denen  die  Waare  im  Handelsverkehre  nicht
vorzukommen  pflegt,  und  die  höher  belegt  sind,  als  die  Waare  selbst.
Diesen  Umschlägen  und  Behältnissen  kann  übrigens  selbst  dann
wenn  sie  Behufs  der  Verwendung  als  Emballage  für  Waaren,  die
zum  Austritte  über  die  Zolllinie  bestimmt  sind,  leer  eingeführt  oder
nad)  ber  Sßetmenbung  níg  (SmWage  für  mann,  üeiÿc  Ber  bie
Somirne  migQctntm  ftnb,  ieer  inerbcn,  bie  3o%eb
babn^  gnge^enbet  hierben,  ba#^  sic  bebn  crßen  ^orîoimnen
bein  für  den  ungewissen  Verkauf  oder  die  Umstaltung  vorgeschriebenen ­
  Zollverfahren  unterworfen  und  behufs  der  Wiedererkennung
mit  einer  amtlichen  Bezeichnung  versehen  werden.  (§.  20  V.  E.)
ferner  sind  zollfrei  zu  behandeln:
3.  Alle  Waare  nm  en  g  en,  die  weniger  als  5 | 10000
^ìues  Zollcentners  wägen,  oder  von  denen  die  einzuhebende  Gesammtgebühr,
  d.  i.  Zoll,  Licenzgebühr  und  Verzehrungssteuer-Zuschläge ­
  zusammen  nicht  mehr  fl.  0.0175  d.  i.  lì  Neukreuzcr
(9Ì.  %.  1858,  171)  beträgt.  '  (§.21  %.@)
8m  Salle  eineë  3MißBtatt(beg  tiefer  ^oflfreiŞeit  finb  bie  Binan,,
2anbe3beböiben  ern%ä(ŞlÌ0t,  biefelbe  für  einzelne  personen  ober  an  eintet,
nen  Grenzstrecken  zeitweilig  aufzuheben.
Die  vorstehend  bezeichneten  Waarenmengen  sind  nur  dann  zollfrei,
wenn  die  nach  dem  Gewichte  von  weniger  als  */10000  Eines  Zollcentners
(7ioo  Pfund)  oder  nach  dem  Gesammtgebührensatze  von  nicht  mehr  als
1  A  Neukreuzer  zu  berechnende  Maximalsumme  für  sich  allein  als  Ganzes
in  der  Zollbehandlung  vorkommt.
Düse  Zollfreiheit  hat  dort,  wo  Waaren  mehrerer  Tarifsposten  zur
Zollbehandlung  gelangen,  bei  jeder  einzelnen  Tarifspost  in  Anwendung
zu  kommen.
^  erwähnte  Maximalsumme  überschritten,  so  tritt  die  Zollpslichtigkeit
  für  die  ganze  vorhandene  Waarenmenge  ein.
Dieser  festgesetzten  Zollbefreiung  ist  stets  der  Maßstab  der  Verzollung
zu  Grunde  zu  legen,  vorausfolgt,  daß  die  zollfreien  Waarenmengen
a)  bei  Anwendung  des  Gewichtsmaßes  von  weniger  als  5 /i 0 ooo  Zollcentner
  (  5 /ioo  Zollpsund),  da  hiebei  nur  nach  dem  Nettogewichte  zu  verzollende ­
  Waaren  betroffen  werden,  niemals  nach  dem  Rohgewichte,  sondern
jederzeit  nach  dem  wirklichen  Nettogewichte,  und  *
b)  bei  Anwendung  des  Gebührenmaßstabes  je  nach  dem  der  Waarengattung
  entsprechenden  Zollsätze  entweder  nach  dem  Rohgewichte  oder
nach  dem  Nettogewichte  zu  berechnen  sind.  (Vgdb.  1855,  Nr.  19.)
4.  Die  Waaren  erscheinen  im  Tarife  dadurch  als  zollfrei  erklärt, ­
  daß  entweder  kein  Zoll  für  dieselben  angesetzt  ist,  oder  daß
sie  ausdrücklich  als  „frei"  bezeichnet  werden.
            
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