Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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171—172. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 
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d) Bei dem Bezüge vou Maschinen und Maschmenbestandtheüen der Tar ö 
Maschinenbestandtheile vertragsmäßig festgesetzten tzingangsM^ctrage,^ darf. ^ 
e) Zollfreie Behandlung der ohne Anwendung des Lofungvverfnhrcns aus 
geführten und als unverkauft şurûcklsngenden Waaren. 
172. 1. Die Finanz-Landes- und Finanz-Directionen können die zoll- 
freie ^mibíung mlänbi^er fabrícate, toel^e, na^bem fie o^e 
Wendung des Losungsverfahrens in das Ausland oder einen Zollan^- 
schluß ausgeführt wurden, als unverkauft in das Zollgebiet zurücklangen, 
bewilligen, wenn folgende Bedingungen vereint vorhanden sind, näm- 
lrch wenNş^ demselben Zollamte, bei welchem die Eingangs 
behandlung stattfinden soll, der Ausfuhr unterzogen worden war; 
b) mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Waare, auf bte an der 
selben etwa befindlichen Fabrikszeichen und die vom Gesuchsteller vorge 
legte Correspondenz über den inländischen Ursprung und über derei 
Identität mit der ausgeführten kein Zweifel obwaltet, und 
c) seit dem Tage der amtlichen Ausfertigung über die Ausfuhr- 
behandlung der Zeitraum Eines Jahres nicht verstrichen ist. 
Wenn die Bedingungen a, b, c nicht eintreten, müssen dee bezķ 
lichen Gesuche nach wie vor zur Entscheidung an das Finanz-MuU' 
sterium vorgelegt werden. 
Die zollfreie Behandlung kann auf der Erklärung selbst ange 
sucht werden, wenn bei einer einzelnen Retoursendung der Zoll 20 Î • 
nicht überschreitet ; bei höheren Zollbeträgen hat die Partei ein mit dem 
vorgeschriebenen Stempelzeichen versehenes Gesuch u. z. bei dem Zollam 
einzubringen, welches, wenn es sich im Standorte dcr Finanz-Landes! e 
Hörde befindet, dieser das Gesuch sammt der Waaren-Crklärung und den 
beigebrachten Nachweisungen und Correspondenzen im kurzen Wege, sopì 
aber mit einem kurzen Einbegleitungsberichte vorlegt. Die Entscheidung 
auf der mit dem Befunde des Zollamtes versehenen Waaren-Ertlarmm 
^4 sann bie 0eh)iKigung &ur ,gutü#emmg beë bon bet iŅit 
für die Retourwaaren etwa bereits entrichteten Zolles oder deponru 
Sich»s.àgsb°.ķ 1865i 5227; P . M 3 . m 
2. ^te ^man):Sanbe§:^^ection unb be^^e^n,^gg^e^^e ber jJbi 
amts-Director des Hauptzollamtes Wien wird ermächtigt, in den Fa ' 
ko über ben Tlmßmib, baß eine ^aare, me% bon ber Şariet aW 
au3 bem WuSlanbe ;nrü(ige[angteë 11110^1^63 @r;engmß angegeben^ ; 
wirklich im Inland e erzeugt wurde und mit der ausgeführten 2vaar
	        
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