Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

172-173.  Berechnung  der  Einhebung  der  Zollgebühr.  131
88WM
(F-  M  Erl.  v.  10.  Sept.  1862,  Nr.  43881.)
2.  Weöengeöühren.
Wo  Ļļutzer  ben  int  Tarife  bei  jeder  einzelnen  Tarisspost
ķlchneten  Gebühren  (Zöllen,  Licenzgebühren,  Berzehrnngs-Steuer-^
  s  futb  bet  3ommlß^mtbíltngelt  mit  foi*
geitbe  Nebengebuhren  zu  entrichten.
fl)  Waggeld.
1.  mg#  mit  ß.  0.03,  b.  i.  3  born  äoK*
Ģesammt-Rohgewichtes  jener  Waaren,  welche  der  Einoder
  àsfuhrverzollung  unterzogen  werden  und  deren  Gewicht  durch
specielle  Abwägung  erhoben  werden  muß  oder  welche  auf  den  Wunsch
rer  Partei  einer  Abwägung  unterzogen  werden  müssen.
s  o ie  ^ŗmittlung  des  Rohgewichtes  aus  dem  Hohlmaße,  der
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Gciitncr  tieibeit  mtbetücf*
Mligt,  (^^#^6116  boit  einem  ^^[11  Scntiier  mtb  bmiibct
werden  für  cutcit  Zentner  gerechnet.
-àonn  das  Gesammtgewicht  weniger  als  einen  halben  Centner
betrügt,  (tub  fi.  0.02  b.  i.  2^m&euacr  mtSBaggeïb  tu  cittncbten
o  ^  t  1858  %r.  171,  %r.  48.)
.  Í.  Das  gesetzliche  Waggeld  wird  als  Tarirungsgebühr  bei  der
bet  in  ben  aoHnmtK(%en  mtagaginen  einqelaqertm
Waaren  für  das  Aerar  eingehoben.
^  (Hkd.  vom  24.  Juni  1817,  Nr.  30418.)
3.  Das  Waggeld  für  Appretur-  und  Losungswaaren  hat  nur  von
oem  Mehrgewichte  oder  Zusatze,  den  sie  durch  die  Zurichtung  erhalten
->no  der  auch  der  Verzollung  unterliegt,  einzutreten.
sHkd.  21.  März  1830,  Nr.  5513.)
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