Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

178—179.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

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die  besonderen  Wasserzoll-,  Hafen-  und  Schifffahrtsgebühren;
werden  nach  den  bisherigen  für  jeden  derselben  bestehenden  Bestimmungen ­
  eingehoben.  (§.  26  V.  E.)

Anmerkung.  Stempelgebühren  nach  dem  Gesetze  vom  6.  September  I860
und  den  Nachtragsverordnungen:
1  Kartenspiel  .............
1  Stück  Kalender
1  Exemplar  einer  stempelpflichtigen  Zeitschrift  des  Auslandes  .  .  .
»  «  »  "  „  „  Inlandes  und  der  Post-,
  ■  Vereinsstaaten  ....  l
für  Übe  stempelpflichtlge  Ankündigung,  wenn  das  Quadrat-Flächenmaß
180  W.  Ouadrat-Zoll  nicht  übersteigt  .  '  .  ļ
wenn  sie  dieses  Format  übersteigt  .............  2
şiŗ  die  jedesmalige  Insertion  einer  stempelpflichtigen  Ankündigung  oder
■  •  30

15  kr.
::

4.  Wahrung  der  Gebühren.
179.  Die  im  Tarife  angegebenen  Zollsätze,  sowie  auch  die
in  den  Zahlen  173  in  175  benannten  Nebengebühren  silld  in  der
gesetzlichen  Reichswährung  ausgedrückt,  in  welcher  daher  auch  die
entfallenden  Gebühren  zu  entrichten  sind.  (§.  17  e .)
Als  diese  Reichswährung  ist  gegenwärtig  der  Gulden  österr.
Währung  nach  dem  45  fl.  Fuße  anzunehmen.
(Dt.  ®.  B.  1857,  Dtr.  169  u.  Bbßb.  1858,  Dir.  18.)
Die  Ein-  und  Ausfuhrzölle,  dann  das  Waggeld,  Siegelgeld
und  Zettelgeld  sind  allsschließend  in  Silbermünze  oder  in  verfallenen
Coupons  der  in  klingender  Münze  verzinslichen  Staatsschuldverschreibungen ­
  einzuheben.
Als  Zahlung  ill  Silbermünze  wird  nur  eine  solche  angesehen,
  welche  in  jenen  Silbersorten  geleistet  wird,  die  nach  dem  dem
Ne.chSgcs-tzblatt  1858,  Nr.  119  (Vdgb.  38),  beigrfügtrn  Bcrzrich.
mssr  unter  litt.  A  und  ]i  als  gesetzliche  Münzsorten  im  Reiche
gelten.  (R.  G.  B.  1859,  Nr.  70,  Vdgb.  Nr.  20  u.  1869  Nr.  26.)
,  Scheidemünzen  in  Silber  und  Kupfer  müssen  nur  insofern
angenommen  werden,  als  die  Zahlung  weniger  als  25  Neukreuzer
beträgt  oder  ein  geringerer  Betrag  als  25  Neukreuzer  (%  fl.)  ¿ u
begleichen  ist.  (R.  G.  B.  1858,  Nr.  119,  Vdgb.  Nr.  38,  litt.  C.)
Die  Coupons  der  Staatsschuldverschreibungen,  welche  in  klingender
Münze  verzinslich  sind,  dürfen  nur  dann  als  Silberzahlung  angenommen
werden,  wenn  sie
&)  nicht  länger  als  Ein  Jahr  verfallen  sind  und
b)  von  Parteien  beigebracht  werden,  welche  dem  Zvllamte  wohl
bekannt  sind.  '
            
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