Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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194.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

Znrückerstattung  ungebührlich  geleisteter  Zollbeträge.
a)  Bie  guTÜaßeiimiß  beg  imgeb##  geieißeten  Boübetmgcg
geschieht  gegen  Beibringung  bes  Beweises  an  bensenigen,  ber  die
Zahlung  leistete.  (8*  219  &
b)  Wird  die  amtliche  Ausfertigung  oder  Quittung,  im  Grunde  derm
die  Zurückerstattung  des  ungebührlich  Entrichteten  zu  leisten  ist,  beigebracht,
so  darf,  wenn  derjenige,  auf  den  die  gedachte  Urkunde  lautet,  eine  bekannte
Person  ist,  die  Zurückerstattung  nur  gegen  eine  von  ihr  zu  unterschreibende
Quittung  oder  rechtskräftig  auszustellende  Abtretungsurkunde  oder  Vollmacht
geleistet  werden.  .  ,
c)  Wird  die  amtliche  Ausfertigung,  welche  die  geleistete  Zahlung  beweist, ­
  nicht  beigebracht,  so  kann,  wenn  aus  den  Verhältnissen  glaubwürdig
hervorgeht,  daß  die  amtliche  Ausfertigung,  um  die  es  sich  handelt,  in  Verlust ­
  gerathen,  oder  vertilgt  ist,  und  derjenige,  der  die  Zahlung  anspricht,
eine  bekannte  Person  ist,  rücksichtlich  deren,  unabhängig  von  der  Beibringung
der  amtlichen  Ausfertigung  die  Ueberzeugung  erlangt  wurde,  daß  er  die
Zahlung  des  Betrages,  dessen  Zurückerstattung  angesprochen  wird,  geleistet
habe.  von  der  Beibringung  der  amtlichen  Ausfertigung  abgegangen,  und  die
Zurückerstattung  des  ungebührlich  geleisteten  Betrags  an  die  erwähnte  Perso»
geleistet  werden.  Sind  die  bemerkten  Bedingungen  nicht  vorhanden,  so  ist
die  Beibringung  der  zum  Beweise  über  die  geleistete  Zahlung  dienenden  Urkunde ­
  zu  fordern  oder  deren  Amortifirung  im  ordentlichen  Wege  von  dem
Fordernden  zu  bewirken.  (Htd.  v.  9.  März  1836,  Nr.  1623.)
d)  Wurde  die  amtliche  Ausfertigung  bei  einer  Durchsuchung  oder  anderen
  Amtshandlung  eingezogen,  so  befindet  sich  der  Beweis  über  die  geleistete
Zahlung  bereits  in  den  Händen  der  Gefällsbehörde,  es  kann  daher  dessen
Beibringung  nicht  zum  zweitenmale  gefordert  werden,  und  es  hat  die  Zurückerstattung ­
  des  ungebührlich  geleisteten  Betrags  gegen  eine  von  zwei  unbefangenen ­
  Zeugen  zu  bekräftigende  Quittung  zu  geschehen.
(Hkd.  v.  16.  April  1836,  Nr.  33180.)
e)  Ist  die  Person,  an  welche  die  Restitution  geleistet  werden  soll,  dem
Amte  nicht  als  diejenige  bekannt,  welche  die  Zahlung  leistete,  so  darf  die
Rückvergütung  nur  gegen  Empfangsbestätigung,  auf  welcher  die  Identität
des  Ausstellers  derselben  mit  der  Person  desjenigen,  der  die  Zahlung
leistete  oder  mit  der  Person  desjenigen,  der  im  Namen  des  Zollzahlers  zur
Empfangnahme  des  Rückersatzes  berechtigt  ist,  von  zwei  glaubwürdigen
Zeugen  zu  bestätigen  ist,  geschehen.
Ist  der  rückzuvergütende  Betrag  über  zwei  Gulden,  so  müßen  m
diesem  Falle  auch  die  Unterschriften  des  Ausstellers  der  Quittung  und  der
erwähnten  zwei  Zeugen  gehörig  legalisirt  sein.
(Hkd.  v.  9.  Dezbr.  1841,  Nr.  44759.)
Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nur  auf  jene  Fälle,  wenn  die  Zş'
restitution  an  eine  Person  geleistet  werden  soll,  die  dem  Amte  nicht  als  W'
jenige  bekannt  ist,  welche  die  Zahlung  geleistet  und  findet  keine  Anwendung,
wenn  der  Quittungs-Aussteller  dem  Amte  als  der  Zahler  des  demselben
zurückzuvergütenden  Zollbetrags  bekannt  ist.
(Hkd.  v.  31.  Aug.  1842,  Nr.  31112.)
            
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