Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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208—210.  Amtliche  Ausfertigungen.

II.  Amtliche  Ausfertigungen.
1.  Aegrlff.
208.  Unlet  ben  rnnt#en  Äuöfertigunßen  bet  auëübenben  lerntet
smb  biejenigen  Urkunden  zu  verstehen,  welche  von  denselben  zur  Bestätigung
der  vollzogenen  Amtshandlung  ausgestellt  und  den  Parteien,  mit  denen  dt
Amtshandlung  stattfand,  erfolgt  werden.  (8-  238  A.  U.)
2.  Art  der  A  u  s  st  e  t  t  u  n  g.
a)  Allgemeine  Bestimmung.
209.  In  der  Regel  werden  schriftliche  Bestätigungen  über
das  vollzogene  Zollverfahren  nur  in  dem  Falle  ausgestellt,  wo  ein
Zoll  entrichtet  wurde  oder  der  Gegenstand  einem  weiteren  zollamtlichen ­
  Verfahren  bei  einem  andern  Amte  unterliegt.
(§.  100  3-  D.,  §•  27  S3.  @.)
Die  amtlichen  Ausfertigungen  werden  entweder  auf  dem  zweiten  Exemplare ­
  der  Waarenerklärung  oder  mittelst  besonderen  Urkunden  auf  dem  fur
dieselben  vorgedruckten  Papiere  und  in  diesem  Falle  mit  oder  ohne  Beziehung
aus  die  angest-mpel.-  Erļlàug  aus«-s.â  ^  § .  289  ,,,
D---»  Ausstellung  aus  jux.i-.en  Registern  h^mcht  ķh-sta.^fmd°u.
Die  Verordnungen,  mit  welchen  die  Bewilligungen  zur  Ein-  oder
But##  bon  !mono^)o^ëgeqen^^^nben  ettbeUt  weiten,  smb  bon  bem  ^mte,
welches  bie  Eingangs-  oder  Durchfuhrsbestätigung  ausstellt,  einzuziehen  und
L».  à  w°.ch-m  d.  un,)
^  ©benfo  Wt  baë  Soanmt,  welche#  SBanten,  beten  Stm  obet  3)ut(bfuĶ
in  Italien  nur  gegen  besondere  Bewilligung  gestattet  ist,  im  Austritte  nach
Italien  abfertigt,  sowohl  auf  den  amtlichen  Ausfertigungen,  als  in  den  liemßein
  bie  beigeWte  SBemidigung  nacŞ  Mummet  unb  ^atum  an)umetîen.
(Vdg.  1867,  Nr.  30,  Z.  7  ».  F.  M.  Erl.  Ofen,  Nr.  50885  ai.  1867.)
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Nr.  777,  J.  N.  C.)
b)  Ueber  schriftliche  WaarenerKtärnngen.
210.  Ueber  schriftliche  Waarenerklärungen  wird  die  amtliche  Bestaw
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Erklärung  nur  in  einfacher  Ausfertigung  überreicht'  so  wird  ihr  zur  ^
ņ  k ”  S°l°ist°tķN  Zahluugà  Z-aqmttung  nach  Must«  16  A,  .  s^S
            
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