Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

229—230.  Duplicate  amtlicher  Bestätigungen.  177
IV.  Duplicate  amtlicher  Bestätigungen.
1.  Ansuchen  um  dieselben.
229.  Geräth  eine  amtliche  Bestätigung  durch  Zufall  oder
^urch  ein  gewaltsames  von  dem  Inhaber  unabhängiges  Ereigniß
m  Verlust,  so  kann  derjenige,  auf  den  dieselbe  lautet,  um  abernialige
  Ausfertigung  derselben  einschreiten.  Er  hat  in  diesem
Ansuchen  stets  den  Zweck,  für  den  dieß  geschehen  soll,  bestimmt
anzugeben.  (§.  io6  Z.  O.,  §.  76  a.  u.)
2.  Bedingungen  des  Ansuchens.
Jm  Falle  der  den  Zollbehörden  jii  leistenden  Ausweisung.
Y  c-.  er  bie  IMnnbc  gimi  SBeMe  einer  ben  ^oII,
C 'î  llt)ir  Vollziehung  des  Zollverfahrens  zn  leistenden
^11011)01^3  erimigen,  so  ist  foigenbcg  Wo#»:
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S  2 ®f  àî  ober  ble  Abtheilung  der  Finanzwache  nimmt  über
cn  Zustand  der  Laare,  deren  Gattung  und  Menge,  dann  die
İhl  und  Zeichen  der  Päcke  nnd  Behältnisse  ein  genaues  Verzelchmß
  auf  nnd  legt  dasselbe  der  Bezirksbehörde  vor.  Die  Letztere
verfügt  dasselbe,  wenn  die  Anzeige  unmittelbar  bei  ihr  eingebracht
2.  Fond  der  Verlust  der  amtlichen  Bestätigung  erst,  nachdem
die  Waare  un  Orie  der  Bestimmung  eintraf  und  daselbst  abgelegt
werden  war,  statt,  oder  entdeckte  der  Besitzer  einer  Waare,  deren
Stellung  zu  einem  GefällSamte  bei  dem  Eintreffen  im  Orte  der
Z  a  u  s  ch  n  c  r,  Zollgesetze.  ^
            
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