Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

244—245.  Von  den  Ausfuhrgütern.

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Der  Declarationsschein  ist  stets  in  italienischer  Sprache  aufzunehmen. ­

2  Der  Umstand,  daß  die  Waare  aus  dem  freien  Verkehr  des  allgemeinen ­
  'österr.-ungar.  Zollgebietes  herstammt  oder  wenn  es  sich  um  ein  zollbegünstigtes ­
  Erzeugniß  der  Freihäfen  handelt,  daß  hmsichtlrch  desselben  die
besonderen  Bedingungen  für  die  Theilnahme  an  der  Zollbegünstrgung  erfüllt
wurden,  muß  in  der  amtlichen  Ausfertigung,  mit  welcher  dre  Sendung  vom
Austrittsamte  entlassen  wird,  ausdrücklich  bestätigt  erscheinen.
3.  Der  Partei  liegt  ob,  die  Waare  zu  dem  dalmatinischen  Zollamte,
bei  welchem  die  Einfuhrverzollung  mit  Anwendung  der  Zollbegünstigung  zw
geschehen  hat,  mit  unverletztem  Verschlüsse  zll  stellen  und  der  demselben  zu
überreichenden  Einfuhrserklärung  den  vom  Austrittsamte  ausgefertigten
Ausfuhrs  -  Declarationsschein  beizuschließen,  indem  diese  Urkunde  neben
der  Erklärung  zum  Registerbelage  des  dalmatinischen  Zollamtes  zu
dienen  hat.
4.  Sollte  es  sich  in  dem  unter  Absatz  1  erwähnten  Falle  um  eine  Waare
handeln,  deren  Austritt  zum  Behufe  einer  Steuerrückvergütung  u.  s.  w.  erwiesen ­
  werden  muß,  und  daher  die  Partei  verlangen,  daß  ihr  noch  eine  besondere ­
  Austrittsbestätigung  erfolgt  werde,  so  ist  dieselbe  auf  einem  als  solches
zu  bezeichnenden  Triplicate  der  zu  diesein  Behufe  in  einer  dritten  Ausfertigung ­
  beizubringenden  Ausfuhrserklärung  zu  ertheilen.
(N.  G.  B.  1857.  Nr.  46.  Vdgb.  Nr.  11.)
5.  Wird  die  Waare  bei  einem  Zollamte  im  Innern  zur  Ausfuhr  nach
Dalmatien  erklärt,  so  hat  das  Zollamt  das  vollständige  Ausfuhrverfahren
vorschriftsmäßig  vorzunehmen,  nach  vorläufiger  inneren  Untersuchung  den
amtlichen  Verschluß  an  die  Waare  anzulegen,  einen  Declarationsschein  auszufertigen, ­
  auf  demselben  die  Bestätigung,  daß  die  Waare  aus  dem  freien
Verkehre  des  allgemeinen  österr.-ungar.  Zollgebietes  herstammt  und  die  Bemerkung ­
  über  die  Beschaffenheit  des  amtlichen  Verschlusses  beizusetzen,  und  erst
dann  die  Waare  an  eines  der  Eingangs  erwähnten  Aemter  zu  instradiren.
Ferner  wird  gestattet,  daß  auch  jene  Zollämter,  denen  die  Annahme
von  Waarenerklärungen  in  italienischer  Sprache  nicht  zusteht,  behufs
des  gedachten  Zollverfahrens  Waarenerklärungen  in  dieser  Sprache  annehmen. ­

Den  genannten  Grenzzollämtern  an  der  Seeküste  wird  daher  in  solchen
'  Fällen  blos  obliegen,  die  Unverletztheit  des  amtlichen  Verschlusses  zu  constatiren,
  den  Declarationsscheinen,  falls  diese  nicht  schon  in  italienischer  Sprache
vorkommen,  die  italienische  Uebersetzung  entweder  auf  der  Urkunde  selbst  oder
mittelst  eines  angestempelten  Blattes  beizufügen  und  den  Declarationsschein
mit  ihrem  Visa  zu  versehen.  (Vdgb.  1858,  Nr.  6.)
b)  In  welchen  Fällen  dieselbe  von  zwei  Beamten  vorzunehmen  ist.
245.  Bei  Ausfuhrgütern  muß  die  zollamtliche  Untersuchung  von  zwei
Beamten  und  wenn  bei  dem  Amte  nur  ein  Beamter  besteht,  von  diesem  mit
Zuziehung  des  dem  Amte  zur  Dienstleistung  dauernd  zugewiesenen  Angestellten ­
  der  Finanzwache  vorgenommen  werden:
            
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