Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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258—260.  Von  ber  Güteranweisung  überhaupt.

Dirrtrs  Hauptstück.
Von  der  G  ü  t  e  r  n  n  w  e  i  s  u  n  g.

Erster  AbMnitl.
Die  Güteranwcismlg  überhaupt.
1.  Wegriff.
258.  Das  Verfahren,  mittelst  welchem  Jemanden  die  Verbindlichkeit ­
  auferlegt  wird,  Waaren  im  ungeänderten  Zustande  einem
anderen  Amte  zur  Vollziehung  einer  Amtshandlung  zu  überbringen,
heißt  die  Anweisung,  und  die  Gegenstände  dieses  Verfahrens  werden ­
  Anweisgüter  genannt.
(§.  122  Z.  O.,  §.  159  A.  17.,  §.  93  A.  U.)
2.  Amtshandlungen,  zum  Behufe  welcher  die  Anweifnng  stattfindet.
259.  Die  Amtshandlungen,  zum  Behufe  welcher  die  Anweisung ­
  stattfindet,  stub  :
1.  die  vollständige  Vollziehung  des  Zollverfahrens  für  bie
Eingangsverzollung,
2.  die  Uebernahme  der  Waaren  in  die  amtliche  Niederlage,
3.  die  Einhebung  unberichtigter  Zollgebühren,
4.  die  Bestätigung,  daß  der  angewiesene  Gegenstand  in  dem
Standorte  des  Amtes,  an  das  die  Anweisung  erfolgt,  eintraf,  oder
5.  daß  derselbe  über  die  Zolllinie  austrat.
(§.  123  Z.  O..  §.  160  A.  17.,  §.  94  A.  U.)
3.  Gegenstände  derselben.
260.  Die  Anweisung  kann  geschehen:
1  für  ausländisch  unverzollte  Gegenstände,  die  bestimmt  sind:
a)  für  den  Verbrauch  bezogen,
5)  in  amtlichen  Niederlagen  abgelegt,  oder
c)  wieder  in  das  Ausland  ausgeführt  (durch  das  Staatsgebiet ­
  durchgeführt)  zu  werden,
            
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