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258—260. Von ber Güteranweisung überhaupt.
Dirrtrs Hauptstück.
Von der G ü t e r n n w e i s u n g.
Erster AbMnitl.
Die Güteranwcismlg überhaupt.
1. Wegriff.
258. Das Verfahren, mittelst welchem Jemanden die Verbindlichkeit
auferlegt wird, Waaren im ungeänderten Zustande einem
anderen Amte zur Vollziehung einer Amtshandlung zu überbringen,
heißt die Anweisung, und die Gegenstände dieses Verfahrens werden
Anweisgüter genannt.
(§. 122 Z. O., §. 159 A. 17., §. 93 A. U.)
2. Amtshandlungen, zum Behufe welcher die Anweifnng stattfindet.
259. Die Amtshandlungen, zum Behufe welcher die Anweisung
stattfindet, stub :
1. die vollständige Vollziehung des Zollverfahrens für bie
Eingangsverzollung,
2. die Uebernahme der Waaren in die amtliche Niederlage,
3. die Einhebung unberichtigter Zollgebühren,
4. die Bestätigung, daß der angewiesene Gegenstand in dem
Standorte des Amtes, an das die Anweisung erfolgt, eintraf, oder
5. daß derselbe über die Zolllinie austrat.
(§. 123 Z. O.. §. 160 A. 17., §. 94 A. U.)
3. Gegenstände derselben.
260. Die Anweisung kann geschehen:
1 für ausländisch unverzollte Gegenstände, die bestimmt sind:
a) für den Verbrauch bezogen,
5) in amtlichen Niederlagen abgelegt, oder
c) wieder in das Ausland ausgeführt (durch das Staatsgebiet
durchgeführt) zu werden,