Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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264—266. Anweisung ausländisch unvcrzolltcr Gegenstände. 
- Tarifsposten und nach den für die Einfuhr bestimmten Maßstäben 
des Zolltarifs abgefaßt werden. Von Waaren, die verpackt geführt 
werden, soll die Erklärung auch die Angabe des rohen Gewichtes 
für jeden Pack enthalten, insoferne der Eingangszoll nicht ohnehin 
nach dein rohen Gewichte bemessen wird. (§. 127 3. O.) 
b) Erleichterungen in der Erklärung. 
aa) Erklärung n a ch allgemeinen ^Benennungen. 
265. Die Erklärung eines Gegenstandes blos dnrch das Wort 
„Waare" oder durch Angabe der Classe oder der Abtheilung, in 
welche er gehört, ist unter den in der Zahl 95 enthaltenen Bedin 
gungen auch für anzuweisende Durchfuhr-sendungen gestattet. 
(§.6 93. @.) 
db) Erklärung n a ch d e r T a r i f s . A b t h e i l u n g. 
266 Zur Erleichterung der Erklärung in den Fällen, in denen aus 
ländisch unverzollte Waaren, für welche unter einer und derselben Abtheilung 
des Zolltarifs verschiedene Zollsätze bestehen, zur Durchfuhr und zur Anwei 
sung an ein im Inneren des Zollgebietes befindliches Zollamt, sei es zum 
Behufe der Emgangsverzollung oder zur Aufnahme in die amtliche Nieder 
lage bestimmt werden, können derlei Waaren entweder unter der speciellen 
Benennung der betreffenden Tarifspost oder unter der allgemeinen Benennung 
der Tarifsabtheilung unter folgenden Bedingungen erklärt werden: 
1. Die Versendung der Waaren muß entweder mittelst einer solchen 
Transport Anstalt geschehen (z. B. mittelst der Eisenbahn oder mittelst der 
Schiffe auf der Donau), bei welcher zufolge besonderer Vorschriften die anzu 
weisenden Waaren unter vollkommen sichernden Naumverschluß gelegt werden, 
oder es muß außer diesem Falle die Verpackung der Waaren so beschaffen 
sein,à daß dieselbe zur Anlegung eines vollkommen sichernden Collienver-. 
schlusses geeignet erkannt wird. 
2. Die Sicherstellung für die dem Aussteller der Erklärung obliegen 
den Verbindlichkeiten muß mit dem Betrage der Eingangszollgebühr nach 
dem höchsten unter der betreffenden Abtheilung des Tarifs begriffenen Zoll 
sätze geleistet werden. 
3. Wenn die Waaren zur Eingangsverzollung bestimmt werden, so darf 
die Letztere nur bei Hauptzollämtern I. Classe erfolgen, und es ist ferner bei 
dem Amte, bei welchem die Verzollung stattfinden soll, stets vor der zoll 
amtlichen inneren Untersuchung (Beschau) der Waaren die vollständige tarif 
mäßige Erklärung einzubringen. 
Gegen Einbringung dieser Erklärung, aber ebenfalls nur bei Haupt 
zollämtern I. Classe, kann eine ursprünglich blos unter der Benennung 
der Tarifsabtheilung erklärte Waare nachträglich zur Durchfuhr bestimmt 
werden. . 
In den Fällen, in denen die Einhebung des Eingangszolles zu erfolgen 
hat, ist sich bei der Bemessung des Letzteren nach den bestehenden gesetzlichen 
Bestimmungen, insbesondere in den Ländern, in denen die Zoll- und Staats-
	        
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