Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

266—267.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

195

Monopolsordnung  wirksam  ist,  nach  dem  §.  216  derselben  (Z.  186)  und  den
«O
oo)  Erklärung  der  Waaren  als  k  u  r  z  e  W  a  a  r  e  N.
257  Es  wird  gestattet,  die  allgemeine  Benennung  .kurze  Waaren'
G  B.  1855  Nr.  97.  Vdgb.  31),  als  auch  bei  jenen  Begleitscheingütern,  welche
von  dem  Amte  an  der  Grenze  an  ein  im  Innern  gelegenes  Hauptzollamt  zur
Eingangsverzollung  oder  Hinterlegung  in  die  amtliche  Niederlage  angewiesen
wkrdcn  s°lI°>^M  gebrauchen,  wenn^şi  ^  festgesetzten  Bedingungen  vorhanden, ­
  und  imb  demselben  Collo  geringe,  die  Einheil  der  Zollbemessung ­
  nicht  erreichende  Mengen  von  Waaren  zwei  oder  mehrere  dieser
Tarissabtheilungen  zusammengehaÄ  sind.  Ņ  ^  ^  Ģ,  M0.  Rr.  47.)

Tarifsabth.  28  litt.  b
.  49  ,  b
„/  52  *  au.b
,  57  ,  a
73  .

76

Es  wird  ferner  gestattet,  daß
Oblaten  -,  ♦
(Do#)  .  .  .
Hosenträger  und  gestickte  oder  gewirkte  Geld-  oder
Tabaksbeutel  •  •  ;
Taschen  und  andere  kleine  Gegenstände  aus
Wachstuch
ferner
mm
Iun0en^u^ntmen8cM  j  ^  Otte  ber  %eftimmun0  im  gaUe  ber
@mfu¿ejolli,¡0  naĻtä0W)  bte  Wangen  bu4m0abeberboaļtänbt8en
tarifmäßigen  Benennung  zu  ergänzen.  (Bdgb.  1857,  ^r.  Io.)
            
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