Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

271—274. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 197 
Exemplar als Unicat, das andere als Duplicai in der oberen linken Ecke des 
Titelblattes zu bezeichnen. (§• 171 A - U., §. 105 A. U.) 
4. KafLnng für die Güteranweiftmg. 
a) Von Seile des Ausstellers der Erklärung. 
272. Der Aussteller der Erklärung übernimmt durch dieselbe 
nebst der allgemeinen Haftung für die Erklärung (Z. 110) die 
Verbindlichkeit: 
a) die Bestimmungen für die Güteranweisung genau zu beobachten 
und für die Erfüllung derselben einzustehen, insbesondere 
b) für die richtige Abstellung der Waare an das Amt, an das 
dieselbe angewiesen wird, bei Durchzugsgütern aber für den 
Austritt derselben über die Zolllinie, dann 
c) für die im Falle der Außerachtlassung der vorgezeichneten 
Anordnungen stattfindenden Strafen zu haften, so weit die 
Zollordnung dieselbe uidjt ausdrücklich dem Waarenführer oder 
anderen Personen auferlegt, endlich, 
d) wenn die Waare vor der Absendnng oder im Zuge an den 
Ort der Bestimilumg oder nach dem Einlangen an demselben 
in einer amtlichen Niederlage abgelegt wird, die dem Hinter- 
leger obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. 
(§. 128 Z. O., 8. 43 A. U.) 
b) Haftung der Waare. 
273. Für die denl Aussteller der Erklärung obliegenden Ver 
bindlichkeiten haftet der Gegenstand, welcher angewiesen wird, so 
lange derselbe in amtlicher Verwahrung oder -unter amtlichem Ver 
schlüsse sich befindet. 
In wie ferne derselbe auch, nachdem diese Bedingungen nicht 
mehr vorhanden sind, für die Zollgebühr oder für die Strafbeträge 
in Anspruch genommen werden könne, wird rücksichtlich der Zoll 
gebühren in den Zahlen 196, 198—201, rücksichtlich der Straf 
beträge in dem Strafgesetze für Gefällsübertretungen bestimmt. 
(g. 129 3. D.) 
c) Haftung des Waaren sührers. 
aa) Bedingung. 
274. Das Amt hat dem Waarenführer die von ihm über 
reichten speciellen Erklärungen, wenn er dieselben nicht selbst 
ausstellte, vorzulesen.
	        
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