271—274. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 197
Exemplar als Unicat, das andere als Duplicai in der oberen linken Ecke des
Titelblattes zu bezeichnen. (§• 171 A - U., §. 105 A. U.)
4. KafLnng für die Güteranweiftmg.
a) Von Seile des Ausstellers der Erklärung.
272. Der Aussteller der Erklärung übernimmt durch dieselbe
nebst der allgemeinen Haftung für die Erklärung (Z. 110) die
Verbindlichkeit:
a) die Bestimmungen für die Güteranweisung genau zu beobachten
und für die Erfüllung derselben einzustehen, insbesondere
b) für die richtige Abstellung der Waare an das Amt, an das
dieselbe angewiesen wird, bei Durchzugsgütern aber für den
Austritt derselben über die Zolllinie, dann
c) für die im Falle der Außerachtlassung der vorgezeichneten
Anordnungen stattfindenden Strafen zu haften, so weit die
Zollordnung dieselbe uidjt ausdrücklich dem Waarenführer oder
anderen Personen auferlegt, endlich,
d) wenn die Waare vor der Absendnng oder im Zuge an den
Ort der Bestimilumg oder nach dem Einlangen an demselben
in einer amtlichen Niederlage abgelegt wird, die dem Hinter-
leger obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen.
(§. 128 Z. O., 8. 43 A. U.)
b) Haftung der Waare.
273. Für die denl Aussteller der Erklärung obliegenden Ver
bindlichkeiten haftet der Gegenstand, welcher angewiesen wird, so
lange derselbe in amtlicher Verwahrung oder -unter amtlichem Ver
schlüsse sich befindet.
In wie ferne derselbe auch, nachdem diese Bedingungen nicht
mehr vorhanden sind, für die Zollgebühr oder für die Strafbeträge
in Anspruch genommen werden könne, wird rücksichtlich der Zoll
gebühren in den Zahlen 196, 198—201, rücksichtlich der Straf
beträge in dem Strafgesetze für Gefällsübertretungen bestimmt.
(g. 129 3. D.)
c) Haftung des Waaren sührers.
aa) Bedingung.
274. Das Amt hat dem Waarenführer die von ihm über
reichten speciellen Erklärungen, wenn er dieselben nicht selbst
ausstellte, vorzulesen.