Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

198  274—277.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.
Bringt  er  Berichtigungen  an,  so  sind  dieselben  deutlich  auf
dem  Rücken  der  Erklärung  anzusetzen.
Der  Waarenführer  hat  die  Bestätigung,  daß  ihm  die  Erklärung ­
  vorgelesen  wurde,  dann  die  von  ihm  allenfalls  vorgebrachten ­
  Bemerkungen  auf  die  für  die  Unterschrift  der  mündlichen ­
  Erklärungen  vorgezeichnete  Art  (Z.  88)  zu  bekräftigen.
(8.  130  Z.  £>.,  §.  44  A.  U.)
bb)  Umfang  dieser  Haftung.
275.  Wurde  der  Waarenführer  auf  die  Angaben  dieser
Erklärungen  in  Beziehung  auf  die  Anzahl  der  Päcke  und  Behältnisse, ­
  auf  die  Gattung  der  Gegenstände,  die  offen  unb  unverpackt
geführt  werden,  auf  die  Stückzahl  des  lebenden  Viehes  und  auf
das  rohe  Gewicht  der  Gesammtladung,  so  wie  auf  die  ihn  nach
dem  Gesetze  für  den  Fall,  wenn  er  eitle  Unrichtigkeit  der  Erklärung ­
  in  den  erwähnten  Beziehungen  nicht  berichtiget,  treffende
Haftung  aufmerksam  gemacht  (§.  168  a.  u.,  §.  102  A.  u.)
so  hastet  er  zur  ungeteilten  Hand  mit  dem  Aussteller  der  Erklärung ­
  für  die  Nichtigkeit  folgender,  von  ihm  nicht  berichtigten,
in  der  Erklärung  enthaltenen  Angaben:
1.  die  Anzahl  der  Päcke  und  Behältnisse;
2.  die  Gattung  der  Gegenstände,  die  '  offen  und  unverpackt
geführt  werden;
3.  die  Stückzahl  des  erklärten  lebenden  Viehes;
4.  das  rohe  Gewicht  der  Gesammtladung,  wenn  der  Waarenführer ­
  mit  einem  Frachtbriefe  versehen  ist.  (§.  131  3.  O.,  §.  44  a.  u.)
cc)  Unabhängigkeit  ber  Haftung  d  e  s  3)  e  cía  ran  ten  von  jener
des  26  a  a  r  e  »  f  ü  h  r  e  r  ö.
276.  Die  von  dem  Waarenführer  bei  der  Vorlesung  der
Erklärungen  angegebenen  Ergänzungen  oder  Berichtigungen  sind
zwar  bei  der  Vergleichung  mit  den  übergebenen  Papieren  und
bei  der  zollamtlichen  Untersuchung  zu  berücksichtigen,  dieselben
ändern  oder  verringern  aber  weder  die  dem  Aussteller  der  Erklärung
obliegende,  noch  die  auf  der  Waare  ruhende  Haftung.
(§.  132  Z.  O.,  §.  169  A.  17.,  8-  103  A.  u.)
5.  Sicherstellung  der  durch  die  Anweisung  von  der  Wartei  übernommenen ­
  Verpflichtungen.
a)  Von  bekannten  und  sicheren  Handels-  oder  Fuhrleuten.
aa)  Regel.
277.  Ist  die  Erklärung  von  einem  bekannten  und  sicheren
Handelsmanne  oder  Fuhrmanne  atlsgestellt,  so  bedarf  es  außer
            
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