198 274—277. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
Bringt er Berichtigungen an, so sind dieselben deutlich auf
dem Rücken der Erklärung anzusetzen.
Der Waarenführer hat die Bestätigung, daß ihm die Erklärung
vorgelesen wurde, dann die von ihm allenfalls vorgebrachten
Bemerkungen auf die für die Unterschrift der mündlichen
Erklärungen vorgezeichnete Art (Z. 88) zu bekräftigen.
(8. 130 Z. £>., §. 44 A. U.)
bb) Umfang dieser Haftung.
275. Wurde der Waarenführer auf die Angaben dieser
Erklärungen in Beziehung auf die Anzahl der Päcke und Behältnisse,
auf die Gattung der Gegenstände, die offen unb unverpackt
geführt werden, auf die Stückzahl des lebenden Viehes und auf
das rohe Gewicht der Gesammtladung, so wie auf die ihn nach
dem Gesetze für den Fall, wenn er eitle Unrichtigkeit der Erklärung
in den erwähnten Beziehungen nicht berichtiget, treffende
Haftung aufmerksam gemacht (§. 168 a. u., §. 102 A. u.)
so hastet er zur ungeteilten Hand mit dem Aussteller der Erklärung
für die Nichtigkeit folgender, von ihm nicht berichtigten,
in der Erklärung enthaltenen Angaben:
1. die Anzahl der Päcke und Behältnisse;
2. die Gattung der Gegenstände, die ' offen und unverpackt
geführt werden;
3. die Stückzahl des erklärten lebenden Viehes;
4. das rohe Gewicht der Gesammtladung, wenn der Waarenführer
mit einem Frachtbriefe versehen ist. (§. 131 3. O., §. 44 a. u.)
cc) Unabhängigkeit ber Haftung d e s 3) e cía ran ten von jener
des 26 a a r e » f ü h r e r ö.
276. Die von dem Waarenführer bei der Vorlesung der
Erklärungen angegebenen Ergänzungen oder Berichtigungen sind
zwar bei der Vergleichung mit den übergebenen Papieren und
bei der zollamtlichen Untersuchung zu berücksichtigen, dieselben
ändern oder verringern aber weder die dem Aussteller der Erklärung
obliegende, noch die auf der Waare ruhende Haftung.
(§. 132 Z. O., §. 169 A. 17., 8- 103 A. u.)
5. Sicherstellung der durch die Anweisung von der Wartei übernommenen
Verpflichtungen.
a) Von bekannten und sicheren Handels- oder Fuhrleuten.
aa) Regel.
277. Ist die Erklärung von einem bekannten und sicheren
Handelsmanne oder Fuhrmanne atlsgestellt, so bedarf es außer