Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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284—287,  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

2.  Zeugnisse,  Sicherstcllnngs-  und  Bürgschafts-Urkunden  für  Handels-  und
Fuhrleute,  zu  den  §§.  134,  137,  140  und  222  der  Zoll-Ordnung  sind  nach  Tarif-Post
  102  c  unbedingt  stempelfrei,  und  deren  Legalisirungen  nach  Tarif-Post  117,
Abs.  ^  der  Gesetze  v.  9.  Febr.  u.  2.  Aug.  1850  gebührenfrei.  (F.  M.  Erl.  v.  29.  Sept.
1852,  Nr.  47065.)
d)  Umfang  der  durch  die  Bürgschaft  übernommenen  Verbindlichkeit.
285.  Der  Bürge  unterzieht  sich  der  Verbindlichkeit,  für  alle
dem  Aussteller  der  Erklärung  obliegenden  Verpflichtungen  (Z.  272)
zur  rlngetheilten  Hand  mit  demselben  bis  zu  dem  Betrage,  für  den
die  Sicherstellung  angeordnet  ist,  zu  haften  (§.  Mi  Z.  O.,  §.  I8i  a.  u.)
ve)  Betrag  der  Sicherstellung.
286.  Der  Betrag  der  Sicherstellung  hat,  wenn  dieselbe  in
Barem  oder  in  Staatsobligationen  geleistet  wird,  der  Eingangszollgebnhr
  gleich  zu  kommen.
Aus  das  hier  vorgezeichnete  Ausmaß  der  Sicherstellung  erstreckt
sich  auch  die  mit  der  Bürgschaftserklärung  übernommene  Haftung,
wenn  in  der  Bürgschaftsurkunde  kein  bestimmter  Betrag  ausgedrückt ­
  ist.
Für  den  Fall  von  Uebertretungen  der  für  die  Güteranweisung ­
  bestehenden  Bestimmungen  kann  daher  der  Bürge,  wenn  er
selbst  weder  als  Schuldiger,  noch  als  Theilnehmer  der  Gesetzübertretung ­
  strafbar  ist,  blos  im  Grunde  der  Bürgschaft  um  keinen
höheren  Betrag  als  jenen,  auf  welchen  die  Urkunde  lautet,  oder
wenn  kein  Betrag  ausgedrückt  wäre,  der  hier  als  Allsmaß  der
Sicherstellung  vorgezeichnet  wird,  in  Allspruch  genommen  werden.
Wäre  daher  in  einer  Bürgschaftserklärung  ein  bestiinmte/Betrag^angesetzt
  und  ist  derselbe  geringer  als  jener,  welcher  sichergestellt  sein  soll,  so
muß  für  den  abgängigen  Theil  eine  eigene  Sicherstellung  geleistet  werden.
m  I  (§-  182  A.  U.,  g.  106  %.  II.)
Wurde  em  Gegenstand  blos  als  „Waare"  oder  durch  Angabe
der  Classe  oder  Abtheilung  erklärt,  unter  welcher  die  Waare  im
Zolltarife  eingereiht  ist  (Z.  265,  266),  so  wird  die  zu  erstattende ­
  Eingangs-Zollgebühr  nach  dem  höchsten  Zollsätze,  im  ersten  Falle
des  ganzen  Tarifs,  im  zweiten  der  Classe  und  im  dritten  der  Abtheilung ­
  berechnet,  nach  deren  Benennung  die  Waare  erklärt  wurde.
(§-  6  B.  E.  u.  F.  M.  Erl.  v.  29.  Nov.  1853,  Nr.  1127  I.  N.  C.,  N.  G.  B.  Nr.  257.)
dd)  Beschränkung  der  S  i  ch  e  r  st  e  l  l  u  »  g  i  n  A  b  s  i  ch  t  auf  d  i  e  S  t  r  e  ck  e,
für  welche  die  Haftung  übernommen  wird.
287.  Die  Sicherstellung  kann  für  die  Strecke  bis  zu  einem
bestimmten  Amte,  an  das  die  Waare  gewiesen  wird,  oder  bei
            
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