Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

287—288.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

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Durchfuhrgütern  für  die  ganze  Strecke  des  Durchzugs  geleistet
werden.
Bei  den  Letzteren  wird  die  Haftung  für  die  ganze  Strecke
des  Durchzugs  vermuthet,  wenn  nicht  die  Beschränkung  auf  die
Strecke  bis  zu  einem  bestimmten  Amte,  in  der  Bürgschaftsurkunde
oder  bei  dem  Erläge  der  Sicherstellung  allsdrücklich  ausgesprochen
KlUtbe.  (§.  143  3'  O.,  §.  183  A.  U.)
Unter  der  Haftung,  welche  die  auf  die  Strecke  bis  zu  einem
bestimmten  Amte  beschränkte  Sicherstellung  umfaßt,  sind  stets  die
dem  Hinterleger  obliegenden  Verbindlichkeiten  für  ben  Fall  begriffen ­
  ,  wenn  die  Waare  bei  dem  gedachten  Amte  oder  vor  Erreichung ­
  des  letzteren  bei  einem  anderen  auf  der  Strecke,  für  welche
die  Sicherstellung  geleistet  wird,  besindlichen  Amte  abgelegt,  oder
in  amtliche  Verwahrung  genommen  wird.
(§.  144  Z.  O.,  8.  184  A.  U.)
Nach  den  Staatsverträgen,  welche  mit  Rußland  in  Ansehung  der
Grenze  zwischen  Galizien  und  dem  Krakauer  Gebiete  einer-,  und  dem  Königreiche ­
  Russisch-Polen  andererseits  (Protokoll  dto.  Wien  3.  Oktbr.  u  21  Sept
1851,  g.  9)1.  (M.  to.  5.  ßebt.  u.  20.  9Rära  18529k.  1361  ».  3447,  91.®.  SB.
Nr.  127),  dann  mit  Italien  und  den  deutschen  Zollvereinsstaaten  (Z.-Cart.
to.  23.  April  1867  Sui.  12,  und  to.  9.  März  1868  §.  10)  geschlossen  worden
şiud,  ist  der  Austritt  der  Durchzugsgüter  erst  dann  als  vollbracht  anzusehen
(Z.  345),  wenn  die  Duràhrsendung  zu  dem  Zollamte  des  Nachbarstaates,
über  106^68  ber  eintritt  in  benfelben  &u  ge^en  Şat,  ßesteüt  unb  herüber
dre  Bestätigung  des  erwähnten  Amtes  beigebracht  worden  ist.
Die  Sicherstellung  hat  daher
1.  nebst  der  mit  der  Unterfertigung.der  Waarenerklärung  oder  durch
eine  besondere  Urkunde  übernommenen  Haftung  die  Verbindlichkeit  zu  umwlşin,
  die  Waare  zu  dem  jenseitigen  Amte,  über  das  dieselbe  in  das  dortlandige
  ^Gebiet  einzutreten  hat,  binnen  der  toorgezeichneten  Frist  zu  stellen,
welche  Stellung  zu  erweisen  ist;
2.  wiewol  rücksichtlich  dieser  Durchfuhrsendungen  gestattet  ist,  die  Haftung ­
  für  die  ganze  Strecke  des  Durchzugs  durch  das  österr.-Ungar.  Staatsgebiet
oder  für  einen  Theil  desselben  bis  zu  einem  Hauptzollamte  zu  übernehmen,
so  darf  diese  Beschränkung  der  Haftung  nie  blos  bis  zu  einem  der  Austrittsämter ­
  mit  Ausschluß  der  unter  Abs.  1  festgesetzten  Verbindlichkeit  stattfinden.
(8.  106  A.  II.)

6.  Zollamtliche  Untersuchung.
a)  Wer  dieselbe  vorzunehmen  hat.
288.  Die  zollamtliche  Untersuchung  muß  stets  von  zwei  Beamten  vorgenommen ­
  werden.  (8.  186  A.  U.,  §.  107  A.  11.)
            
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