Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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316—317.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

d)  Bei  zufälligen  Ereignissen  auf  dem  Transporte.
316.  Alle  Ereignisse,  durch  welche
a)  die  Nothwendigkeit  herbeigeführt  wird,  von  der  vorgezeichneten
Straße  abzuweichen,  die  Waare  außer  einer  amtlichen  Niederlage ­
  abzulegen  oder  umzuladen,  oder  die  zum  Eintreffen
bei  einem  Zollamt  e  auf  dem  Begleitscheine  eingeräumte  Zeitfrist ­
  zu  überschreiten,  oder  durch  welche
h)  die  Beschaffenheit  der  Waare  oder  das  angegebene  Gewicht
geändert,  der  äußere  Umschlag  der  Waarenbehältnisse  beschädigt, ­
  der  Verschluß  verletzt  oder  unkenntlich  gemacht,  die  Bezeichnung ­
  der  Päcke  oder  Behältnisse  verwischt  oder  vertilgt ­
  wird,
müssen  unverzüglich  dem  nächsten  Zollamte  oder  der  nächsten
zur  Verwaltung  der  politischen  Geschäfte  bestellten  Obrigkeit,  im
Falle  diese  näher  gelegen  ist,  angezeigt  werden.  Von  der  Obrigkeit ­
  ist  die  Richtigkeit  der  angegebenen  Thatsache  zu  erörtern  und
dem  Waarcnführer  über  die  Anzeige,  dann  über  das  Erhobene
die  Bestätigung  zu  ertheilen.  Mit  derselben  hat  sich  der  Waarcnführer ­
  bei  dem  nächsten  Zollamte  auszuweisen.  Das  Letztere  pflegt
hierüber  oder  im  Falle  die  Anzeige  unmittelbar  daselbst  angebracht
wird,  über  dieselbe  die  weitere  Amtshandlung.
(§.  160  Z.  O..  §.  213  A.U.  F.  M.  Erl.  v.  29.  Nov.  1853,  Nr.  1127  I.  N.  C.,  R.  G.
%.  %r.  258.)
3.  Verfahren  des  Zwifchenamles,  zu  welchem  die  Waare
gestellt  wird.
a)  Allgemeine  Bestimmung.
317.  Von  jedem  Amte,  zu  welchem  die  Waare  in  den  unter
den  Zahlen  314  in  316  erwähnten  Fällen  gestellt  werden
muß,  ist  die  äußere  Untersuchung  derselben  vorzunehmen;  insbesondere ­
  ist  die  Zahl  und  Bezeichnung  der  Päcke  und  Behältnisse
mit  dem  Begleitscheine  und  beziehungsweise  der  angestempelten
Erklärung  zu  vergleichen,  dann  der  amtliche  Verschluß  sorgfältig
und  genau  zu  besichtigen.
(F.  M.  Erl.  v.  29.  Nov.  1853.  Nr.  1127  R.  G.  B.  258.)
Bei  schwer  beladenen,  sorgfältig  gepackten  Frachtwagen  ist  von
der  Vergleichung  der  Bezeichnung  und  von  der  Besichtigung  des  amtlichen ­
  Verschlusses  an  jedem  einzelnen  Packe  und  Behältnisse  abzugehen,
wenn  die  Ausdehnung  dieser  Amtshandlung  auf  jeden  einzelnen  Pack  und
jedes  Behältniß  durch  die  von  dem  Zwischenamte  zu  pflegende  weitere
Amtshandlung  nicht  dedingt  ist,  und  dieselbe  nur  durch  die  Ab-
            
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