Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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319—320.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

Soferne  die  in  dem  Begleitscheine  ursprünglich  festgesetzte  Frist  zum
Eintreffen  der  Sendung  bei  dem  Erledigungsamte  verlängert  wurde,  wird
das  Aussertigungsamt  hievon  gleichzeitig  mittelst  Avisokarte  (Muster  30
A.  U.)  in  Kenntniß  gesetzt.
Werden  jedoch  die  angewiesenen  Waaren  bei  einem  Zwischenamte  in
die  amtliche  Niederlage  hinterlegt,  oder  findet  eine  Aenderung  in  der  Bestimmung ­
  oder  eine  Theilung  der  Sendung  statt,  so  ist  bei  dem  Zwischenamte
nach  den  für  das  Erledigungsamt  vorgezeichneten  Bestimmungen  (Z.  325,
329-344)  zu  verfahren,  sonach  an  der  Stelle  des  Letzteren  der  Begleitschein
vorschriftsmäßig  zu  erledigen,  und  derselbe  mit  der  Bestätigung  über  die  geschehene ­
  Erledigung  andas  Ausfertigungsamt  zurückzusenden.
(§.  10  d.  Bschft.  v.  V./24.-  Juni  1853,  §.  126  A.  U.)
Hieraus  ergibt  sich  die  Folge,  daß,  wenn  eine  angewiesene  Waare,
welche  bei  einem  Zwischenamte  in  die  amtliche  Niederlage  hinterlegt  wurde,
später  an  das  ursprünglich  bezeichnete  Erledigungsamt  weiter  angewiesen
werden  soll,  die  Einbringung  einer  neuen  Erklärung  und  die  Ausfertigung
eines  neuen  Begleitscheines  stattfinden  muß.
Eine  Verbuchung  in  dem  Begleitschein-Empfangsregister  und  in  dem
Niederlagsregister  hat  bei  Zwischenämtern  nur  dann  einzutreten,  und  sonach
auch  bei  der  Weiterbeförderung  der  Sendung  an  das  ursprünglich  angegebene
Erledigungsaint  die  Einbringung  einer  neuen  Erklärung  und  Ausfertigung
eines  neuen  Begleitscheines  nur  dann  zu  geschehen,  wenn  die  Sendung  durch
einen  längeren  Zeitraum  als  10  Tage  vom  Tage  des  Eintreffens  bei  dem
Zwischenamte  in  amtlicher  Niederlage  des  Letzteren  belassen  wurde.
Ueber  jene  angewiesenen  Waaren,  welche  zum  Behufe  der  Umladung
bei  denselben  abgelegt  und  nicht  sogleich  wieder  fortgeschafft  werden,  ist  eine
geordnete  Vormerkung  zu  führen,  um  diejenigen  dieser  Waaren,  welche  auch
nach  Ablauf  von  10  Tagen  noch  nicht  weiter  befördert  wurden,  aus  dieser
Vormerkung  nach  der  Reihenfolge  und  mit  genauer  Bezeichnung  des  Tages
des  Eintreffens  derselben  in  das  Begleitscheinregister,  und  zugleich  in  das
Niederlagsregister  zu  übertragen,  und  sodann  rücksichtlich  dieser  Waaren  nach
den  für  das  Erledigungsamt  geltenden  Bestimmungen  (Z.  325,  329  in  344)
vorzugehen.
Die  Vormerkung  ist  an  die  Censursbehörde  nicht  einzusenden.
(F.  M.  Erl.  v.  25.  Juli  1853,  Nr.  436  I.  N.  C.)

4.  Werkust  des  Megkeitscheirres  und  der  ange/tempetten  Erklärung,
oder  einer  dieser  beiden  Urkunden.
a)  Anzeige  durch  den  Waarenführer.
320.  Wenn  der  Begleitschein  mit  der  angestempelten  Erklärung ­
  oder  auch  nur  eine  dieser  beiden  Urkunden  in  Verlust  geräth,
muß  die  Waare  zu  dem  nächsten  in  der  angewiesenen  Richtung
gelegenen  Zollamte  gestellt  und  daselbst  der  Verlust  angezeigt
werden.  l§.  161  Z.  O.,  §.  127  A.  it.)
            
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