323—324. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
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Şorm und Inhalt genau zu prüfen und den Begleitschein in die Spalten 1
bls 7 der Begleitschein-Empfangsregisters einzutragen.
. Zugleich ist der äußere Zustand der unter amtlichen Verschluß angelesenen
Waaren und die Beschaffenheit dieses Verschlusses in Gegenwart
des Waarenfllhrers einer sorgfältigen und genauen Untersuchung zu unter-Ziehen
und die Abnahme des amtlichen Verschlusses, wo diese stattzufinden
hat, auf dem Begleitscheine zu bestätigen. Im Falle einer entdeckten Verletzung
des amtlichen Verschlusses ist nach den betreffenden Strafanordnungen
zu verfahren. (g m %
(8- M. Erl. v. 29. Nov. 1853. Nr. 1127, J. N. C., R. G. B. Nr. 258.)
2. In Aezng auf die einlangenden Sostrvagengrtter.
{ a von dem anweisenden Amte ein Begleitschein nicht auszustellen ist) (Z. 301),
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(Ñ- M. Erl. v. 18. Aug. 1853. Nr. 374 I. N. C.)
z lschlagen hat, gelegenes Zollamt angewiesen, so sind die k. k. Postämter mit
àordnung des k. t. Handelsministeriums vom 2. März d. I., Nr. 2141
— 477 %,n @010^6^ mit bem Í. Í. ginaagminiftenum 6^0(^11061, beriet
img 0,100016^116 Übungen md#! auf bie aoHamtlic^e àutoeifuna
«ut bem kürzesten Wege zu instradiren und an das am Orte der Bestimmung
vefindliche. oder wenn sich daselbst kein Zollamt befindet, an das demselben
sunachst gelegene Zollamt zu stellen.
Send -* ebem ein 3 cIneit suchen Falle aber ist das Zollamt, welches die
wes^!?g.irrig angewiesen hat, hievon unter Bezeichnung des Zollamtes, an
ï s dre Sendung gestellt wurde, in Kenntniß zu setzen.