Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

323—324.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

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Şorm  und  Inhalt  genau  zu  prüfen  und  den  Begleitschein  in  die  Spalten  1
bls  7  der  Begleitschein-Empfangsregisters  einzutragen.
.  Zugleich  ist  der  äußere  Zustand  der  unter  amtlichen  Verschluß  angelesenen ­
  Waaren  und  die  Beschaffenheit  dieses  Verschlusses  in  Gegenwart
des  Waarenfllhrers  einer  sorgfältigen  und  genauen  Untersuchung  zu  unter-Ziehen
  und  die  Abnahme  des  amtlichen  Verschlusses,  wo  diese  stattzufinden
hat,  auf  dem  Begleitscheine  zu  bestätigen.  Im  Falle  einer  entdeckten  Verletzung ­
  des  amtlichen  Verschlusses  ist  nach  den  betreffenden  Strafanordnungen ­
  zu  verfahren.  (g  m  %
(8-  M.  Erl.  v.  29.  Nov.  1853.  Nr.  1127,  J.  N.  C.,  R.  G.  B.  Nr.  258.)
2.  In  Aezng  auf  die  einlangenden  Sostrvagengrtter.
{  a  von  dem  anweisenden  Amte  ein  Begleitschein  nicht  auszustellen  ist)  (Z.  301),
mssmmi
(Ñ-  M.  Erl.  v.  18.  Aug.  1853.  Nr.  374  I.  N.  C.)
z  lschlagen  hat,  gelegenes  Zollamt  angewiesen,  so  sind  die  k.  k.  Postämter  mit
àordnung  des  k.  t.  Handelsministeriums  vom  2.  März  d.  I.,  Nr.  2141
—  477  %,n  @010^6^  mit  bem  Í.  Í.  ginaagminiftenum  6^0(^11061,  beriet
img  0,100016^116  Übungen  md#!  auf  bie  aoHamtlic^e  àutoeifuna
«ut  bem  kürzesten  Wege  zu  instradiren  und  an  das  am  Orte  der  Bestimmung
vefindliche.  oder  wenn  sich  daselbst  kein  Zollamt  befindet,  an  das  demselben
sunachst  gelegene  Zollamt  zu  stellen.
Send  -* ebem  ein 3 cIneit  suchen  Falle  aber  ist  das  Zollamt,  welches  die
wes^!?g.irrig  angewiesen  hat,  hievon  unter  Bezeichnung  des  Zollamtes,  an
ï  s  dre  Sendung  gestellt  wurde,  in  Kenntniß  zu  setzen.
            
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