Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

22  6  325—327.  Anweisung  ausländisch  uiivcrzollttr  Gegenstände.
3.  Aufnahme  in  die  amtliche  Niederlage,
a)  Wann  dieselbe  stattfindet.
325.  Die  Aufnahme  in  die  amtliche  Niederlage  hat  nach
den  für  dieselbe  bestehenden  Bestimmungen  stattzufinden,  wenn
1.  die  Anweisung  zum  Behufe  der  Ablegung  in  die  amtlichen ­
  Niederlagen  erfolgte,  und
2.  wenn  es  sich  um  eine  Durchzugssendung  handelt  (Z.  287),
für  welche  die  Sicherstellung  nicht  für  eine  weitere  Strecke  als  bis
zu  diesem  Amte  geleistet  ward,  oder
3.  die  Waare  zur  Vollziehung  des  für  die  Einfnhrvcrzollung
vorgeschriebenen  Verfahrens  angewiesen  wurde,  und  wenn  nicht  sogleich ­
  nach  dem  Eintreffen  bei  den:  Amte  die  Bedingungen  dieses
Verfahrens  vollständig  erfüllt  werden;  (§.  166  Z.  O.,  §.  215  a.  u.)
4.  auch  hat  die  Hinterlegung  der  Waare  in  die  amtliche  Niederlage
jedenfalls  der  Theilung  einer  Waarensendung,  sofern  dieselbe  gestattet  ist,
und  der  Umpackung  der  Waaren  vorauszugehen.  (§.  129  A.  u.)
.  b)  Behandlung  der  unerhoben  bleibenden  Gegenstände,  die  mit  der
Post  einlangten.
aa)  Frist  z  u  r  Z  u  r  ii  ck  s  e  n  d  u  n  g.
326.  Gegenstände,  welche  durch  die  Postanstalt  aus  dem  Auslande
  oder  einem  Zollausschlusse  einlangen,  werden,  insoferne  der
Fall  zur  Einleitung  des  Strafverfahrens  wegen  einer  Gesüllsübertretung
  nicht  geeignet  ist,  mittelst  der  Fahrpost  in  das  Ausland
oder  den  Zollausschluß  an  die  Postanstalt,  durch  welche  dieselben
in  das  Zollgebiet  befördert  wurden,  nach  Ablauf  von  drei  Monaten,
vom  Tage  des  Eintreffens  im  Orte  der  Bestimmung  an  gerechnet,
zurückgesendet,  wenn  der  Empfänger,  an  den  dieselben  gerichtet  sind,
dem  Zollamte  binnen  dieser  Frist  nicht  anzeigt,  die  gedachten  Gegenstände ­
  annehmen  zu  wollen.  (§.  167  Z.  O.,  §.  312  a.  u.)
bb)  Zurilcksendung  derselben  not  dieser  Frist.
327.  Vor  Ablauf  dieser  Frist  hat  die  Zurücksendung  zu  geschehen, ­
  wenn  der  Empfänger  die  eingelangten  Gegenstände  nicht
annehmen  zu  wollen  erklärt,  oder  wenn  entdeckt  wird,  daß  dieselben
von  einer  zur  Aufnahme  in  die  amtlichen  Niederlagen  nicht  geeigneten ­
  Beschaffenheit  seien,  oder  in  einen  Zustand  überzugehen  drohen,
in  welchem  deren  amtliche  Verwahrung  unzulässig  ist,  und  wenn
in  diesen  beiden  Fällen  der  Empfänger  die  Waare  nicht  sogleich
oder  doch,  so  lange  ihr  Zustand  es  gestattet,  erhebt.
(§.  168  3.  312A.  U.)
            
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