Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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343—345.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

Posten  übergeben,  welcher  denselben  an  das  Austrittsamt  zurückzusenden ­
  hat.
(§.  178  3.0.  §.  14  d.  Vschst.  v  24.  Juni  1853,8.  228A.U.,  u.  §.  91  u.  139  A.  U.)
Ist  vor  dem  Austrittsamte  ein  Ansageposten  nicht  aufgestellt, ­
  so  ist  die  Begleitung  in  der  Art,  in  der  dieses  in  Zahl
38  für  den  Eingang  angeordnet  ist,  einzuleiten,  wenn  auch  an
der  Zolllinie  kein  Ansageposten  besteht.
(8.  31  Z.  O.  8.  229  A.  11.,  .140,  A.  U.)
Diese  Begleitung  soll  stets  unentgeltlich  geschehen,  und  ist  ausdrücklich ­
  untersagt,  den  Austritt  auf  einem  Nebenwege  zu  gestatten.
(Hfd.  v.  9.  Dez.  1835,  Nr.  51724.)
Erfolgt  der  Austritt  der  Waare  unmittelbar  unter  den  Augen  des
Amtes,  nämlich  in  der  Art,  daß  derselbe  aus  dem  Amtsorte  übersehen
werden  kann,  so  soll  der  Austritt  von  zwei  Beamten,  deren  einer  ein
Oberbeamte  sein  muß,  dann  einem  Angestellten  der  Finanzwache  beobachtet ­
  werden.  (8.  227  A.  U„  §.  138  A.  U.)
Bei  dem  Verluste  der  amtlichen  Urkunde  über  den  gestatteten  Austritt ­
  ist  nach  den  Zahlen  367  u.  368  zu  verfahren.
ee)  I  m  Falle  eines  den  Austritt  nicht  gestattenden  Hindernisses.
344.  Falls  die  von  dem  Zollamte  entlassene  Waare  wegen
eines  unvorhergesehenen  Hindernisses  nicht  über  die  Zolllinie  ge>
bracht  werden  könnte,  so  ist  dieselbe  ohne  Aufschub  zu  dem
genannten  Amte  zurückzuschaffen  und  in  amtliche  Verwahrung
zu  nehmen.  (§.  31,  3.  O..  8.  14,  d.  V  sch  ft.  vom  24.  Juni  1853.)  '
Das  Amt,  zu  welchem  die  Waare  zurückgelangt,  hat  sich
zu  überzeugen,  ob  nicht  ein  Unterschleif  stattfand.
Will  die  Partei  die  Waare  in  das  Zollgebiet  zurückführen, ­
  oder  über  ein  anderes  Zollamt  anstreten  lassen,  so  muß
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eingeholt  werden.  (§.  179  3.  o.,
ff)  M  i  t  Rücksicht  auf  die  bestehenden  Staatsverträge.
345.  Für  den  Austritt  drr  Durchfuhrgüter  in  und  aus  fremden
Staaten.bestehen  die  bei  der  Zahl  287  bezogenen  Verträge  und  Uebereinkommen.
  {§.  231  A.  11.,  §.  141  A.  U.)
Die  dahin  ein-  oder  austretenden  Durchfuhrwaaren
müssen  an  jenes  Zollamt  des  Nachbarstaates  angewiesen  werden,
über  welches  der  Eintritt  erfolgen  soll,  und  es  ist  daher  nach
Beendigung  der  vorgeschriebenen  Untersuchung  und  Wiederanlegung ­
  des  amtlichen  Verschlusses  an  jene  Collien,  von  welchen
derselbe  zum  Behufe  der  inneren  Untersuchung  abgenommen
            
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