Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

345—346.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

à  239

CO

m

Wurde,  die  vollzogene  Amtshandlung  auf  dem  Rücken
gleitscheines  mit  den  Worten  „Gesehen  und  richtig  Ge,
ZU  bestätigen  und  beizufügen:  Diese  Sendung  ist  biune..  ^
Stunden  zu  dem  (Eintrittsamt  des  Nachbarstaates)  zu  ste
3)ie  zur  Auflassung  der  Sicherstellung  oder  Haftung  für
Durchfuhrsendungen  erforderliche  Anstrittsbestätigung  ist  von  dem
Austrittsamte  erst  dann  auszufertigen,  wenn  die  Sendung  innerhalb ­
  der  auf  dem  drücken  des  Begleitscheines  vorgezeichneten  Frist
gu  beut  Soümntc  beg  übn  mcí^^eg  bet
ht  denselben  zu  geschehen  hat,  gestellt,  ttrtb  hierüber  die  Bestätigung ­
  des  erwähnten  Amtes  beigebracht  worden  ist.
(Z.  Cart.  v.  23.  April  1867,  Art.  12  ».  o.  9.  März  1868,  §.  10.)
».  .^ ur  Einholung  der  vorstehenden  Bescheinigung  sind  dem  gegenübergen
  en  ^mgaugsamte  die  über  die  Waaren  lautenden  Abfertiguugsdiesseitigen
  Aemter  mit  zu  überweisen.
lVdgb.  18j4,  Nr.  2,  1867,  Nr.  30,  Z.  8  ».  F.  M.  Erl.  Ose»,  v.  22.  Okt.  1867,.
%r.  50885.)
s"  ví  düsem  Sinne  sind  auch  die  im  Schleichhandel  angehaltenen  ausa»:»»®;

Wķen,  deren  Wiederausfuhr  erwiesen  werden  muß,  darstellen.
(Vdgli.  1855,  Nr.  42.)
t')  Beweis  über  den  Austritt  der  Durchfuhrwaaren.
346.  Ueber  den  erfolgten  Austritt  der  Durchzugswaaren
Pflegen  die  Zollämter  von  Amtswegen  gegenseitig  die  Verständigung. ­

%imtBen  Şe^oncn,  nntet  bete»  ^»»9  bic  %nmehnnn
^  eingeleitet  nrntbe,  stub  ¡ebo^  bet:
den  Beweis  über  ben  stattgefllndenen  Austritt  wohl  aufbeníeíben
  nitf  ¡ebcgimítge  ^^f^otbcnmg  0110^1061.
[ en ‘  ®. lc f c  Verpflichtung  erlischt  nach  Ablauf  eines  Jahres  von
dem  Zeltpttncte,  tu  welchem  die  Waare  hätte  austreten  sollen
an  gerechnet.  Nach  dieser  Frist  können  die  genannten  Personen
nn  Grunde  der  Waarenerklärung  oder  der  Bürgschaftsurkunde
GW  ibegcn  beg  Äbgmtgg  bet  iBcibetfc  übet  ben  ^^1%  bet
BdAte  ïnebet  ^nm  (Mage  beg  @tngcingggoííeg,  noch  m  einet
Geldstrafe  verhalten  werden.  Dagegen  bleibt,  wenn  nicht  blos
¡ws  bem  Ganges  beg  0cn)ci;cg  ìtbet  ben  Ängtritt  bet  SBnate
oeten  nnbefngtcg  gntiiabieiben  hn  goGgebiete  gefoígett,  fonbetn
#  anbeten  Sßegen  bet  ^elueig  festem  ibttb,  bn#  bie  mm
àrchzuge  erklärte  Waare  im  Lande  zurückbehalten  und  der
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.