Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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352—354.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.  Z4.Z
Must"  s"»  "u  beraf ' l<,en  b " Heiien -  "ur  ein«  einsachen  Registers  nach
Er  edegungSnm  -  m  das  Emp  nngSregister  eingetragen  werden  müsse,  ist  b?
retts  in  Zahl  326  vorgeschrieben.  '
"  '  (§.  146  A.  U.)
«f.«  b )  Art  der  Führung.
WW
a)  Form  und  Zweck  der  Bestätigung.
(8.  244  %.  U.,  Muß.

eine
Abgabe  .
Erledigung  der  Begleitscheine"  genannt  wird.
            
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