Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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359—360. Anweisung zum Behufe der Ausfuhr. 
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b) Wenn die Partei den Austritt ju erweisen verpflichtet iß. 
aa) Des anweisenden Amtes. 
359. Bei der Anweisung von Waaren, deren Austritt die Partei der 
Gefällsbehörde zu erweisen verpflichtet ist, ist sich nach den für die Anweisung 
ausländisch unverzollter Waaren und insbesondere nach den für den Austritt 
der Durchfuhrgüter bestehenden Anordnungen zu benehmen. 
Das Amt, bei welchem die Waare zur Ausfuhr erklärt wurde, verbucht 
die Erklärung nach deren Prüfung und gepflogenen Beschau im Begleitschein-- 
muëferttgungëregifter, unb fertiget ^eri'iber einen %egïettf^^ein für bie Slug, 
stUë - <%• 21 Vschft. v. 7./24. Juni 1893; §. 152 A. U.) 
@tnc Sicherstellung ist bei dieser Anweisung nicht zu fordern. 
(§ 182 3. D., g. 154 %. U.) 
®ie anleiumg des amtlichen Verschlusses findet nur statt : 
a) bet Waaren, deren Austritt zu erweisen ist. 
der Contrvle IM'? Gegenständen. f W 
bir Lontrole ;m ®ren&be3trfe aufgenommenen Wenge berfenbet kerben. 
mmmm. 
' 9 o. 1. &hr. 1843, 51657.) 
Anmerkung. 
Zahlen 173 in 175. 
3n Bezug auf die Einhebung der Nebengebühren siehe die 
uv) Des Austrittsamtes. 
ŞķMZŞM 
UMZWZŞ 
»es ,àBesch°.nigung über die Abgabe und Erledigung des Begleitschei 
a) auf Verlangen bes Waarenführers unb 
ŞMZMKZM 
(tz. 21 Vschft. v. 7./24. Juni 1853. g. 152 %. u.)
	        
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