Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

r

359—360.  Anweisung  zum  Behufe  der  Ausfuhr.

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b)  Wenn  die  Partei  den  Austritt  ju  erweisen  verpflichtet  iß.
aa)  Des  anweisenden  Amtes.

359.  Bei  der  Anweisung  von  Waaren,  deren  Austritt  die  Partei  der
Gefällsbehörde  zu  erweisen  verpflichtet  ist,  ist  sich  nach  den  für  die  Anweisung
ausländisch  unverzollter  Waaren  und  insbesondere  nach  den  für  den  Austritt
der  Durchfuhrgüter  bestehenden  Anordnungen  zu  benehmen.
Das  Amt,  bei  welchem  die  Waare  zur  Ausfuhr  erklärt  wurde,  verbucht
die  Erklärung  nach  deren  Prüfung  und  gepflogenen  Beschau  im  Begleitschein--muëferttgungëregifter,
  unb  fertiget  ^eri'iber  einen  %egïettf^^ein  für  bie  Slug,
stUë -  <%•  21  Vschft.  v.  7./24.  Juni  1893;  §.  152  A.  U.)
@tnc  Sicherstellung  ist  bei  dieser  Anweisung  nicht  zu  fordern.

(§  182  3.  D.,  g.  154  %.  U.)
®ie  anleiumg  des  amtlichen  Verschlusses  findet  nur  statt  :
a)  bet  Waaren,  deren  Austritt  zu  erweisen  ist.

der  Contrvle  IM'?  Gegenständen.  f  W
bir  Lontrole  ;m  ®ren&be3trfe  aufgenommenen  Wenge  berfenbet  kerben.

mmmm.
'  9  o.  1.  &hr.  1843,  51657.)

Anmerkung.
Zahlen  173  in  175.

3n  Bezug  auf  die  Einhebung  der  Nebengebühren  siehe  die

uv)  Des  Austrittsamtes.
ŞķMZŞM
UMZWZŞ
»es  ,àBesch°.nigung  über  die  Abgabe  und  Erledigung  des  Begleitschei
a)  auf  Verlangen  bes  Waarenführers  unb
ŞMZMKZM
(tz.  21  Vschft.  v.  7./24.  Juni  1853.  g.  152  %.  u.)
            
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