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375—377. Anweisung im inneren Verkehre.
II. Dießfälliges Verfahren.
1. WaarenerKlärung.
a) Erfordernisse.
375. Der zur Versendung über die See oder anderes fremdes
Gebiet bestimmte Gegenstand muß zu dem Zollamte gebracht,
und hier mit Beobachtung der für die Anweisung ausländisch unverzollter
Waaren bestehenden Bestimmungen erklärt werden. (Z.
263 u. 264.) 8. 190 Z. O.)
b) Erleichterung in der Erklärung.
376. Für den auf der kurzen ausländischen Wegesstrecke über Neichen-Hall
in Baiern zwischen Walserberg und Unken in der Regel in einem Tage
zurückzulegenden Streckenzug können Waaren jener Gattungen, wofür der
Zoll nach dem Gewichte in zwei oder mehreren Abstufungen bemessen ist,
in der Regel, soferne sie auf eine zur Anlegung eines sicheren Collienverschlusses
geeignete Art verpackt sind, blos nach der Abtheilungs-Benennung
des Zolltarifs erklärt werden, ohne Rücksicht auf den besonderen Tarifsatz,
dem sie angehören, z. B. Leinenwaaren, Wollwaaren, Lederwaaren, Eisenwaaren
u. s. w.
Von dieser Erleichterung sind nur jene controlpflichtigen und ausländisch
verzollten Waaren ausgenommen, deren Deckungsurkunden in ihrer
Dauer beschränkt sind ; hier können Waaren derselben Gattung, aber verschiedener
Deckungsdauer nicht zusammengefaßt werden. Für die mit einer allgemeinen
zwei oder mehrere Tarifsätze umfassenden Benennung erklärten Waaren
ist der Ausfuhrzoll nach dem höchsten Tarifsätze der bezüglichen Abtheilung
sicher zu stellen und wenn beim Wiedereintritte ein nicht gerechtfertigter
Abgang entdeckt wird, der Strafbemessung zu Grunde zu legen.
Wird beim Wiedereintritte der Verschluß der Behältnisse in der Art,
daß ein Austausch der Waaren stattfinden konnte, verletzt, oder ein in dem
Begleitscheine und der dazu gehörenden Erklärung nicht angegebenes Behältniß
vorhanden gefunden, so wird gesetzlich vermuthet, daß Schleichhandel
durch gesetzwidrige Einsuhr der in dem verletzten oder in dem nicht erklärten
Behältnisse wirklich vorhandenen Waaren versucht worden ist.
(F. M. Erl. v. 4. April 1852, Nr. 10719.)
Anmerkung. Mit Finanz-Ministerial-Erlaß vom 25. Jänner 1854, Nr.
1317 I. N. C., wurde der Fortbestand dieser Erleichterungen bewilligt. (Bdgb.
2. Kaftung für die richtige Stellung der Waare.
377. Dem Aussteller der Erklärung liegt nebst der nllgemeinen
Haftung für dieselbe die richtige Abstellung der Waare
an das Amt, über welches dieselbe in das Zollgebiet eingebracht
werden soll, mit der Verpflichtung ob, für jeden Fall, wenn diese