Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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375—377.  Anweisung  im  inneren  Verkehre.

II.  Dießfälliges  Verfahren.
1.  WaarenerKlärung.
a)  Erfordernisse.
375.  Der  zur  Versendung  über  die  See  oder  anderes  fremdes
  Gebiet  bestimmte  Gegenstand  muß  zu  dem  Zollamte  gebracht,
und  hier  mit  Beobachtung  der  für  die  Anweisung  ausländisch  unverzollter ­
  Waaren  bestehenden  Bestimmungen  erklärt  werden.  (Z.
263  u.  264.)  8.  190  Z.  O.)
b)  Erleichterung  in  der  Erklärung.
376.  Für  den  auf  der  kurzen  ausländischen  Wegesstrecke  über  Neichen-Hall
  in  Baiern  zwischen  Walserberg  und  Unken  in  der  Regel  in  einem  Tage
zurückzulegenden  Streckenzug  können  Waaren  jener  Gattungen,  wofür  der
Zoll  nach  dem  Gewichte  in  zwei  oder  mehreren  Abstufungen  bemessen  ist,
in  der  Regel,  soferne  sie  auf  eine  zur  Anlegung  eines  sicheren  Collienverschlusses
  geeignete  Art  verpackt  sind,  blos  nach  der  Abtheilungs-Benennung
des  Zolltarifs  erklärt  werden,  ohne  Rücksicht  auf  den  besonderen  Tarifsatz,
dem  sie  angehören,  z.  B.  Leinenwaaren,  Wollwaaren,  Lederwaaren,  Eisenwaaren ­
  u.  s.  w.
Von  dieser  Erleichterung  sind  nur  jene  controlpflichtigen  und  ausländisch ­
  verzollten  Waaren  ausgenommen,  deren  Deckungsurkunden  in  ihrer
Dauer  beschränkt  sind  ;  hier  können  Waaren  derselben  Gattung,  aber  verschiedener ­
  Deckungsdauer  nicht  zusammengefaßt  werden.  Für  die  mit  einer  allgemeinen ­
  zwei  oder  mehrere  Tarifsätze  umfassenden  Benennung  erklärten  Waaren ­
  ist  der  Ausfuhrzoll  nach  dem  höchsten  Tarifsätze  der  bezüglichen  Abtheilung ­
  sicher  zu  stellen  und  wenn  beim  Wiedereintritte  ein  nicht  gerechtfertigter
Abgang  entdeckt  wird,  der  Strafbemessung  zu  Grunde  zu  legen.
Wird  beim  Wiedereintritte  der  Verschluß  der  Behältnisse  in  der  Art,
daß  ein  Austausch  der  Waaren  stattfinden  konnte,  verletzt,  oder  ein  in  dem
Begleitscheine  und  der  dazu  gehörenden  Erklärung  nicht  angegebenes  Behältniß ­
  vorhanden  gefunden,  so  wird  gesetzlich  vermuthet,  daß  Schleichhandel
durch  gesetzwidrige  Einsuhr  der  in  dem  verletzten  oder  in  dem  nicht  erklärten
Behältnisse  wirklich  vorhandenen  Waaren  versucht  worden  ist.
(F.  M.  Erl.  v.  4.  April  1852,  Nr.  10719.)
Anmerkung.  Mit  Finanz-Ministerial-Erlaß  vom  25.  Jänner  1854,  Nr.
1317  I.  N.  C.,  wurde  der  Fortbestand  dieser  Erleichterungen  bewilligt.  (Bdgb.

2.  Kaftung  für  die  richtige  Stellung  der  Waare.
377.  Dem  Aussteller  der  Erklärung  liegt  nebst  der  nllgemeinen
  Haftung  für  dieselbe  die  richtige  Abstellung  der  Waare
an  das  Amt,  über  welches  dieselbe  in  das  Zollgebiet  eingebracht
werden  soll,  mit  der  Verpflichtung  ob,  für  jeden  Fall,  wenn  diese
            
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