Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

377—379. Anweisung im inneren Verkehre. 267 
Abstellung non ihm nicht nachgewiesen wird, von den Waaren 
deren Ausfuhr erlaubt ist, den entfallenden Ausfuhrroll für iene 
hingegen, die den, Ausfuhrverbote unterliegen, die acfet,lieben 
Strafbeträge zu entrichten. Ist derselbe ein bekannter Merer 
Handels- oder Fuhrmann, so braucht er eine besondere Sicherste,- 
lung nicht einzubringen; in allen anderen Fällen soll die Sicker, 
stcllnng »ach den für die Anweisung ausländisch unverzollter Waa- 
«ws SÄ ä: sää 
*0 e ' (§. 191 3. 0.) 
3 ’ Gattung und Michten des WaarenMrers. 
(§. 192 3. o.) 
4. Verfahren des anweisenden Amtes, 
a) Des Gre,l)Ma,n1es. 
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