Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

377—379.  Anweisung  im  inneren  Verkehre.  267
Abstellung  non  ihm  nicht  nachgewiesen  wird,  von  den  Waaren
deren  Ausfuhr  erlaubt  ist,  den  entfallenden  Ausfuhrroll  für  iene
hingegen,  die  den,  Ausfuhrverbote  unterliegen,  die  acfet,lieben
Strafbeträge  zu  entrichten.  Ist  derselbe  ein  bekannter  Merer
Handels-  oder  Fuhrmann,  so  braucht  er  eine  besondere  Sicherste,-lung
  nicht  einzubringen;  in  allen  anderen  Fällen  soll  die  Sicker,
stcllnng  »ach  den  für  die  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Waa-«ws
  SÄ  ä:  sää
*0  e  '  (§.  191  3.  0.)
3 ’  Gattung  und  Michten  des  WaarenMrers.
(§.  192  3.  o.)
4.  Verfahren  des  anweisenden  Amtes,
a)  Des  Gre,l)Ma,n1es.
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