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379—382. Anweisung im inneren Verkehre.
selbst eine Nebengebühr nur dann eiugehoben, wenn die zur Versieglung der
Collien nothwendigen Schnüre vorn Amte beigestellt werden. (Z. 174.)
Alle Senkungen der Bergswerksproducten-Verscheißdirection (Factorei),
welche im inneren Verkehre die Zolllinie berühren, müssen jedenfalls mit dem
Zollamtssiegel versehen, und überhaupt vollständig gleich anderen Sendungen
behandelt werden. (Hkd. v. 1. Feb. 1843, Nr. 51657.)
b) Des Amtes im Innern des Landes.
380. Geschieht die Anweisung von einem Hauptzollamte im
Inneren des Landes, so hat dasselbe nach den für die Anweisung
ausländisch verzollter oder inländischer Waaren zum Behufe der
Ausfuhr in das Ausland (Z. 359) vorgezeichneten Bestimmungen
zu verfahren, jedoch die Waare an das Amt, über welches die
selbe über die Zolllinie ausgeführt werden soll, stets unter amtli
chen Verschluß anzuweisen. (§- wo Z. O., g. 25 V. V.)
c) Br sondere Bestimmungen.
381. Das anweisende Amt hat nebst den in Zahl 292 angeführten
Unrichtigkeiten seine Aufmerksamkeit noch insbesondere auch darauf zu rich
ten, ob keine größere Menge, als wirklich vorhanden ist, erklärt wurde, da
eine solche Unrichtigkeit als Versuch des Schleichhandels durch gesetzwidrige
Waareneinfuhr der Strafe unterliegt. (§. 243 a. U., §. 162 A. U.)
Ferners ist noch besonders zu beobachten, daß, wenn
a) controlpslichtige oder
b) ausländisch verzollte Waaren, für deren Deckungsurkunden eine be
stimmte Dauer der Anwendbarkeit festgesetzt ist. angewiesen werden, das an
weisende Amt in dem Begleitscheine den Tag, die Zahl, Beschaffenheit und
Giltigskeitsdauer der Urkunde, womit der Bezug, Ursprung oder die Verzol
lung nachgewiesen wurde, anzuführen, in Absicht auf die Einziehung der De
ckungsurkunden oder auf die Abschreibung der versendeten Waaren aber nach
den für die Versendung controlpflichtiger Waaren bestehenden Bestimmungen
(Z. 613) zu verfahren hat. (§. 244 A. u., §. 163 A. u.)
5. Gransport der Waare ru dem Amte, an das dieselbe an
gewiesen wnrde.
382. Auf dem Transporte zu dem Zollamte, au das die
Waare angewiesen ist, darf dieselbe weder auf ein anderes Fahr
zeug überladen, noch auf einer Insel, in einem Hafen oder an
irgend einem Orte außer den amtlichen Niederlagen abgelegt
werden, außer es würde die überwiegende Gewalt eines zufäl
ligen Ereignisses hierzu zwingen. Die Bestimmungen über die
Umladung und Ablegung angewiesener ausländischer unverzollter
Gegenstände (Z. 317 in 319) finden auch auf die über Meer