Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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379—382. Anweisung im inneren Verkehre. 
selbst eine Nebengebühr nur dann eiugehoben, wenn die zur Versieglung der 
Collien nothwendigen Schnüre vorn Amte beigestellt werden. (Z. 174.) 
Alle Senkungen der Bergswerksproducten-Verscheißdirection (Factorei), 
welche im inneren Verkehre die Zolllinie berühren, müssen jedenfalls mit dem 
Zollamtssiegel versehen, und überhaupt vollständig gleich anderen Sendungen 
behandelt werden. (Hkd. v. 1. Feb. 1843, Nr. 51657.) 
b) Des Amtes im Innern des Landes. 
380. Geschieht die Anweisung von einem Hauptzollamte im 
Inneren des Landes, so hat dasselbe nach den für die Anweisung 
ausländisch verzollter oder inländischer Waaren zum Behufe der 
Ausfuhr in das Ausland (Z. 359) vorgezeichneten Bestimmungen 
zu verfahren, jedoch die Waare an das Amt, über welches die 
selbe über die Zolllinie ausgeführt werden soll, stets unter amtli 
chen Verschluß anzuweisen. (§- wo Z. O., g. 25 V. V.) 
c) Br sondere Bestimmungen. 
381. Das anweisende Amt hat nebst den in Zahl 292 angeführten 
Unrichtigkeiten seine Aufmerksamkeit noch insbesondere auch darauf zu rich 
ten, ob keine größere Menge, als wirklich vorhanden ist, erklärt wurde, da 
eine solche Unrichtigkeit als Versuch des Schleichhandels durch gesetzwidrige 
Waareneinfuhr der Strafe unterliegt. (§. 243 a. U., §. 162 A. U.) 
Ferners ist noch besonders zu beobachten, daß, wenn 
a) controlpslichtige oder 
b) ausländisch verzollte Waaren, für deren Deckungsurkunden eine be 
stimmte Dauer der Anwendbarkeit festgesetzt ist. angewiesen werden, das an 
weisende Amt in dem Begleitscheine den Tag, die Zahl, Beschaffenheit und 
Giltigskeitsdauer der Urkunde, womit der Bezug, Ursprung oder die Verzol 
lung nachgewiesen wurde, anzuführen, in Absicht auf die Einziehung der De 
ckungsurkunden oder auf die Abschreibung der versendeten Waaren aber nach 
den für die Versendung controlpflichtiger Waaren bestehenden Bestimmungen 
(Z. 613) zu verfahren hat. (§. 244 A. u., §. 163 A. u.) 
5. Gransport der Waare ru dem Amte, an das dieselbe an 
gewiesen wnrde. 
382. Auf dem Transporte zu dem Zollamte, au das die 
Waare angewiesen ist, darf dieselbe weder auf ein anderes Fahr 
zeug überladen, noch auf einer Insel, in einem Hafen oder an 
irgend einem Orte außer den amtlichen Niederlagen abgelegt 
werden, außer es würde die überwiegende Gewalt eines zufäl 
ligen Ereignisses hierzu zwingen. Die Bestimmungen über die 
Umladung und Ablegung angewiesener ausländischer unverzollter 
Gegenstände (Z. 317 in 319) finden auch auf die über Meer
	        
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