Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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379—382.  Anweisung  im  inneren  Verkehre.

selbst  eine  Nebengebühr  nur  dann  eiugehoben,  wenn  die  zur  Versieglung  der
Collien  nothwendigen  Schnüre  vorn  Amte  beigestellt  werden.  (Z.  174.)
Alle  Senkungen  der  Bergswerksproducten-Verscheißdirection  (Factorei),
welche  im  inneren  Verkehre  die  Zolllinie  berühren,  müssen  jedenfalls  mit  dem
Zollamtssiegel  versehen,  und  überhaupt  vollständig  gleich  anderen  Sendungen
behandelt  werden.  (Hkd.  v.  1.  Feb.  1843,  Nr.  51657.)
b)  Des  Amtes  im  Innern  des  Landes.
380.  Geschieht  die  Anweisung  von  einem  Hauptzollamte  im
Inneren  des  Landes,  so  hat  dasselbe  nach  den  für  die  Anweisung
ausländisch  verzollter  oder  inländischer  Waaren  zum  Behufe  der
Ausfuhr  in  das  Ausland  (Z.  359)  vorgezeichneten  Bestimmungen
zu  verfahren,  jedoch  die  Waare  an  das  Amt,  über  welches  dieselbe ­
  über  die  Zolllinie  ausgeführt  werden  soll,  stets  unter  amtlichen ­
  Verschluß  anzuweisen.  (§-  wo  Z.  O.,  g.  25  V.  V.)
c)  Br  sondere  Bestimmungen.
381.  Das  anweisende  Amt  hat  nebst  den  in  Zahl  292  angeführten
Unrichtigkeiten  seine  Aufmerksamkeit  noch  insbesondere  auch  darauf  zu  richten, ­
  ob  keine  größere  Menge,  als  wirklich  vorhanden  ist,  erklärt  wurde,  da
eine  solche  Unrichtigkeit  als  Versuch  des  Schleichhandels  durch  gesetzwidrige
Waareneinfuhr  der  Strafe  unterliegt.  (§.  243  a.  U.,  §.  162  A.  U.)
Ferners  ist  noch  besonders  zu  beobachten,  daß,  wenn
a)  controlpslichtige  oder
b)  ausländisch  verzollte  Waaren,  für  deren  Deckungsurkunden  eine  bestimmte ­
  Dauer  der  Anwendbarkeit  festgesetzt  ist.  angewiesen  werden,  das  anweisende ­
  Amt  in  dem  Begleitscheine  den  Tag,  die  Zahl,  Beschaffenheit  und
Giltigskeitsdauer  der  Urkunde,  womit  der  Bezug,  Ursprung  oder  die  Verzollung ­
  nachgewiesen  wurde,  anzuführen,  in  Absicht  auf  die  Einziehung  der  Deckungsurkunden ­
  oder  auf  die  Abschreibung  der  versendeten  Waaren  aber  nach
den  für  die  Versendung  controlpflichtiger  Waaren  bestehenden  Bestimmungen
(Z.  613)  zu  verfahren  hat.  (§.  244  A.  u.,  §.  163  A.  u.)
5.  Gransport  der  Waare  ru  dem  Amte,  an  das  dieselbe  angewiesen ­
  wnrde.
382.  Auf  dem  Transporte  zu  dem  Zollamte,  au  das  die
Waare  angewiesen  ist,  darf  dieselbe  weder  auf  ein  anderes  Fahrzeug ­
  überladen,  noch  auf  einer  Insel,  in  einem  Hafen  oder  an
irgend  einem  Orte  außer  den  amtlichen  Niederlagen  abgelegt
werden,  außer  es  würde  die  überwiegende  Gewalt  eines  zufälligen ­
  Ereignisses  hierzu  zwingen.  Die  Bestimmungen  über  die
Umladung  und  Ablegung  angewiesener  ausländischer  unverzollter
Gegenstände  (Z.  317  in  319)  finden  auch  auf  die  über  Meer
            
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