Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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386—389.  Anweisung  im  inneren  Verkehre.

Nach  beendeter  Untersuchung  und  nach  befundener  vollständiger  Uebereinstimmung ­
  der  Sendung  mit  dem  Begleitscheine  und  der  Erklärung  wird  :
a)  wenn  die  Waare  controlpflichtig  oder  eine  ausländisch  verzollte
Waare  ist,  für  deren  Deckungsurkunden  eine  bestimmte  Dauer  der  Anwendbarkeit ­
  festgesetzt  ist,  für  den  Empfänger  ein  Controlschein  mit  Berücksichtignng
  der  im  Begleitscheine  bemerkten  Giltigkeitsdauer  derjenigen  Urkunde,
womit  der  Bezug,  Ursprung  oder  die  Verzollung  der  Waare  bei  dem  Ausfertigungsamte ­
  nachgewiesen  wurde,  und
b)  wenn  die  Waare  nicht  von  dieser  Art  ist,  mit  der  nöthigen  Berufung ­
  des  Begleitschein-Empfangsregisters  dem  Waarenführer  ein  Legitimaüonsschein
  ausgestellt.
Das  mit  der  Bestätigung  der  gepflogenen  Amtshandlung  und  der
amtlichen  Beglaubigung  verseheneUnicatdes  Begleitscheinesund  der  ihm  angestempelten
  Erklärung  wird  wie  bei  der  Anweisung  ausländisch  unverzollter
Waaren  dem  Ausfertigungsamte  zurückgesendet,  welches  dagegen  das  Duplicar ­
  dem  Erledigungsamte  zu  übermitteln  hat.  Dem  Waarenführer  wird
über  sein  Ansuchen  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Abgabe  oder  Erledigung ­
  des  Begleitscheins  ausgestellt,  und  die  im  Baaren  geleistete  Sicherste!«
lung  wird  zurückerstattet,  wie  dies  für  den  Austritt  der  Durchzugsgüter
(Z.  341)  angeordnet  ist.  (§.  247  A.  U.,  §.  166  A.  U.)
oe)  Wenn  d  ie  Anweisung  nicht  an  das  Ein  trit  ts  a  m  t  geschah.
387.  Geschah  ^  die  Anweisung  zur  Eingangsbehandlung  an  ein  im
Innern  des  Landes  'aufgestelltes  Amt,  so  hat  das  Eintrittsamt  die  zollamtliche ­
  Untersuchung  auf  diejenige  Art  vorzunehmen,  welche  für  den  Eingang
ausländisch  unverzollter  Anweisgüter  vorgeschrieben  ist.  (Z.  289.)
Bei  Mängeln  im  äußeren  Zustande  verfährt  das  Amt  nach  Zahl  318
und  bemerkt,  wenn  sich  Alles  in  Ordnung  findet,  auf  der  dritten  Seite  des
Begleitscheines  den  Befund,  ohne  eine  Verbuchung  der  Sendung  zu  Pflegen.
(§.  248  Â.  U.  §.  167  91.  It.)
c)  Verfahren  des  Amtes  im  Innern  des  Landes,  an  welches  die
Anweisung  geschah.
388.  Wurde  die  Waare  an  ein  im  Innern  des  Landes  beflndliches
Hauptzollamt  zuh  Eingangsbehandlung  angewiesen,  so  geht  dasselbe  eben  so
vor,  wie  das  Eintrittsamt,  wenn  an  dieses  die  Anweisung  erfolgte.  (Z.  386.)
(§.  249  A.  U.,  8.  168  A.  u.)
d)  Verfahren  bei  Entdeckung  von  Mengen-Anterschieden.
389.  Ergeben  sich  bei  dem  Wiedereintritte  dieser  Waaren  Mengen-Unterschiede
  von  weniger  als  5°/ 0  der  angegebenen  Menge,  so  ist,  wenn  der
äußere  Zustand  der  Behältnisse  und  die  angebrachten  Siegel  unverletzt  sind,
und  somit  der  Verdacht  eines  während  des  Transports  verübten  Unterschleifes ­
  nicht  eintritt,  weder  der  Einfuhrzoll  für  den  Mehrbefund,  noch  wenn  es
sich  um  Waaren  handelt,  die  einem  Ausfuhrzölle  unterliegen,  der  Ausgangszoll ­
  für  den  Abgang  an  Gewicht  einzuheben.
In  allen  anderen  Fällen  ist  in  der  Regel  außer  der  Bestrafung  wegen
entdeckter  unrichtigen  Erklärung  auch  die  je  nach  Verschiedenheit  des  Falles
sich  ergebende  Ein-  oder  Ausfuhr-Zollgebühr  einzuheben  und  es  kann  die
            
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