28 4 407—408. Anweisung der Postwagensendungen mit Ansageschein.
a) Wenn die Erklärungen mangelhaft sind, so ist nicht erst eine höhere
Bewilligung zur Einbringung tarifmäßiger Erklärungen erforderlich, sondern
die Letztere von dem Amte selbst zu gestatten.
(F. M. Erl. v. 27. Jnli 1853, Nr. 448, I. N. C.)
b) In den Fällen, in denen die Erklärung schriftlich einzubringen ist
und in welchen nicht die Verzollung nach dem Ergebnisse der zollamtlichen
Untersuchung (dem Beschaubefunde) bewilliget wird, müssen diese Erklärungen
in zweifacher gleichlautender Ausfertigung u. z. auf vorgedrucktem Papiere
überreicht werden.
c) Findet jedoch die Verzollung mit besonderer Bewilligung nach dem
Ergebnisse der zollamtlichen Untersuchung statt, so unterliegt es keinem Anstande,
dieses Ergebniß auf der mangelhaften Erklärung, mit welcher die
Sendung eingelangt ist, oder woferne diese hiezu nicht den nöthigen Raum
bietet, auf einem der Erklärung anzustempelndcn Papiere anzusetzen, wobei
in diesem Falle nicht das Muster für Waarenerklärungen zu benützen ist.
d) Ueber den entrichteten Eingangszoll ist dort, wo keine vorschriftsmäßige
Erklärung vorliegt, eine Zollquittung auszufertigen.
(F. Mi. Erl. v. 18. Aug. 1853, Nr. 374 l. N. C.)
Die Verbuchung der Waaren in dein Niederlagsregister findet, wenn
dieselben nicht schon ausdrücklich zur Aufnahme in die amtliche Niederlage
erklärt wurden, erst dann statt, wenn dieselben durch einen längeren Zeitraum
als durch dreißig Tage, vom Zeitpuncte des Eintreffens bei dem
Amte, in der amtlichen Verwahrung des Letzteren belassen werden.
(Vdgb. 1865, Nr. 34.)
b) Behandlung der in Wien einlangenden Transtto-Postsendungen.
408. Die im Ansageverfahren in Wien einlangenden Transito-Postsendungen
sind gegen die wörtlichen Bestimmungen Zahl 406 noch ferner
in Fortsetzung dieses Verfahrens mit Ansagescheinen weiter an jene Aus-Irittsämter
abzufertigen, wo das eigentliche Zollverfahren der Bestimmung
der Waare gemäß zu pflegen ist.
Das Austrittsamt hat derlei anlangende Transito-Postsendungen in
der Function eines Eingangsamtes im Erklärungsregister zu verbuchen, den
bestätigten Ansageschein an das Amt, welches denselben ausstellte, zurückzusenden
und in der Function eines Austrittsamtes die vorgeschriebenen Amtshandlungen
und Ausfertigungen vorzunehmen. (Siehe Zahl 293 u. 294.)
(Vdgb. 1856, Nr. 14.)
Anmerkung. Ueber die zollamtliche Behandlung der von Paris über
Salzburg nach Wien im directe» Verkehre eingehenden Fahrpost-Sendnngen ist mit
Finanz-Ministeriat-Erlasse vom 28. April 1870, Nr. 31702, eine besondere Vorschrift
herabgelangt.