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410. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ausageschein.
Angabe ihres amtlich constatirten Tragvermögens versehene Frachtivagen
verwendet werden. (§. 4 d. V.)
d) Bestimmungen für die Personenwagen.
In den Personenwagen dürfen außer den gewöhnlichen Seitentaschen
Räume 5UV Aufbewahrung von Gütern und Effecten überhaupt nicht vorhanden
sein. (§• 4 d. V.)
«) Bezeichnung der Frachtwagcn und ihrer gesonderten Abtheilungen.
Die Frachtwagen sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen
und außerdem, soferne Wagen verschiedener Eisenbahnen die Zolllinie
überschreiten, mit der allenfalls durch die Anfangsbuchstaben anzudeutenden
Benennung jener Eisenbahnunternehmung, welcher sie angehören, deutlich zu
bezeichnen.
Befinden sich in einem Frachtwagen Abtheilungen, welche ganz abgesonderte
Ladungsräume bilden, so sind diese Abtheilungen mit Buchstaben
nach alphabetischer Reihung zu bezeichnen.
Alle diese Bezeichnungen müssen deutlich in die Augen fallen.
(§. 4 b. SB.)
s) Prüfung, amtliche Bezeichnung und Vormerkung der Frachtwagcn.
Die Prüfung der Frachtwagen in Absicht auf das Vorhandensein der
vorgeschriebenen Erfordernisse hat entweder, bevor sie zu Fahrten über die
Zolllinie verwendet werden, von einem der an der Bahnlinie gelegenen Zollämter,
oder bei dem erstmaligen Vorkommen an der Grenze von dem Eintrittsamte
zu geschehen. '
Diese Prüfung hat in Folge einer von der Bahnverwaltnng in doppelter
Ausfertigung einzubringenden schriftlichen Anmeldung stattzufinden,
worin die Nummern, Buchstaben und sonstigen Bezeichnungen der Wagen
anzugeben sind.
Das Amt versieht, wenn bei der Prüfung ein Anstand nicht erhoben
wird, den Wagen neben der fortlaufenden Nummer mit der amtlichen Bezeichnung,
trägt denselben unter Beilegung einer Anmeldung in eine eigene
Vormerkung ein und stellt das zweite Pare der Anmeldung der Bahnverwaltung
mit der Bestätigungsklausel des Befundes zurück, indem es zugleich
sämmtliche an der Bahnlinie gelegenen Zollämter des Zollgebietes von der
geschehenen Eintragung durch Mittheilung eines Auszuges aus der Vormerkung,
ivorin die Benennung der Eisenbahn, welcher der Wagen angehört,
dessen Nummer, die Anzahl und Buchstaben, seiner gesonderten Abtheilungen,
die amtliche Bezeichnung, endlich der Tag der geschehenen Prüfung ersichtlich
zu machen sind, verständigt.
Wird ein vorgemerkter Wagen dauernd außer Gebrauch gesetzt, so ist
dem Amte, welches die Bestätigung der geschehenen Prüfung ertheilte, die
schriftliche Anmeldung hievon zu erstatten, worauf derselbe außer Vormerkung
gebracht wird, und hievon auch die übrigen an der Bahnlinie gelegenen Zollämter
verständigt werden.