Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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410.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ausageschein.

Angabe  ihres  amtlich  constatirten  Tragvermögens  versehene  Frachtivagen
verwendet  werden.  (§.  4  d.  V.)

d)  Bestimmungen  für  die  Personenwagen.
In  den  Personenwagen  dürfen  außer  den  gewöhnlichen  Seitentaschen
Räume  5UV  Aufbewahrung  von  Gütern  und  Effecten  überhaupt  nicht  vorhanden ­
  sein.  (§•  4  d.  V.)
«)  Bezeichnung  der  Frachtwagcn  und  ihrer  gesonderten  Abtheilungen.
Die  Frachtwagen  sind  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen
und  außerdem,  soferne  Wagen  verschiedener  Eisenbahnen  die  Zolllinie
überschreiten,  mit  der  allenfalls  durch  die  Anfangsbuchstaben  anzudeutenden
Benennung  jener  Eisenbahnunternehmung,  welcher  sie  angehören,  deutlich  zu
bezeichnen.
Befinden  sich  in  einem  Frachtwagen  Abtheilungen,  welche  ganz  abgesonderte ­
  Ladungsräume  bilden,  so  sind  diese  Abtheilungen  mit  Buchstaben
nach  alphabetischer  Reihung  zu  bezeichnen.
Alle  diese  Bezeichnungen  müssen  deutlich  in  die  Augen  fallen.
(§.  4  b.  SB.)
s)  Prüfung,  amtliche  Bezeichnung  und  Vormerkung  der  Frachtwagcn.
Die  Prüfung  der  Frachtwagen  in  Absicht  auf  das  Vorhandensein  der
vorgeschriebenen  Erfordernisse  hat  entweder,  bevor  sie  zu  Fahrten  über  die
Zolllinie  verwendet  werden,  von  einem  der  an  der  Bahnlinie  gelegenen  Zollämter, ­
  oder  bei  dem  erstmaligen  Vorkommen  an  der  Grenze  von  dem  Eintrittsamte ­
  zu  geschehen.  '
Diese  Prüfung  hat  in  Folge  einer  von  der  Bahnverwaltnng  in  doppelter ­
  Ausfertigung  einzubringenden  schriftlichen  Anmeldung  stattzufinden,
worin  die  Nummern,  Buchstaben  und  sonstigen  Bezeichnungen  der  Wagen
anzugeben  sind.
Das  Amt  versieht,  wenn  bei  der  Prüfung  ein  Anstand  nicht  erhoben
wird,  den  Wagen  neben  der  fortlaufenden  Nummer  mit  der  amtlichen  Bezeichnung, ­
  trägt  denselben  unter  Beilegung  einer  Anmeldung  in  eine  eigene
Vormerkung  ein  und  stellt  das  zweite  Pare  der  Anmeldung  der  Bahnverwaltung ­
  mit  der  Bestätigungsklausel  des  Befundes  zurück,  indem  es  zugleich
sämmtliche  an  der  Bahnlinie  gelegenen  Zollämter  des  Zollgebietes  von  der
geschehenen  Eintragung  durch  Mittheilung  eines  Auszuges  aus  der  Vormerkung, ­
  ivorin  die  Benennung  der  Eisenbahn,  welcher  der  Wagen  angehört,
dessen  Nummer,  die  Anzahl  und  Buchstaben,  seiner  gesonderten  Abtheilungen,
die  amtliche  Bezeichnung,  endlich  der  Tag  der  geschehenen  Prüfung  ersichtlich
zu  machen  sind,  verständigt.
Wird  ein  vorgemerkter  Wagen  dauernd  außer  Gebrauch  gesetzt,  so  ist
dem  Amte,  welches  die  Bestätigung  der  geschehenen  Prüfung  ertheilte,  die
schriftliche  Anmeldung  hievon  zu  erstatten,  worauf  derselbe  außer  Vormerkung
gebracht  wird,  und  hievon  auch  die  übrigen  an  der  Bahnlinie  gelegenen  Zollämter ­
  verständigt  werden.
            
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