Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

28  4  407—408.  Anweisung  der  Postwagensendungen  mit  Ansageschein.

a)  Wenn  die  Erklärungen  mangelhaft  sind,  so  ist  nicht  erst  eine  höhere
Bewilligung  zur  Einbringung  tarifmäßiger  Erklärungen  erforderlich,  sondern
die  Letztere  von  dem  Amte  selbst  zu  gestatten.
(F.  M.  Erl.  v.  27.  Jnli  1853,  Nr.  448,  I.  N.  C.)
b)  In  den  Fällen,  in  denen  die  Erklärung  schriftlich  einzubringen  ist
und  in  welchen  nicht  die  Verzollung  nach  dem  Ergebnisse  der  zollamtlichen
Untersuchung  (dem  Beschaubefunde)  bewilliget  wird,  müssen  diese  Erklärungen ­
  in  zweifacher  gleichlautender  Ausfertigung  u.  z.  auf  vorgedrucktem  Papiere ­
  überreicht  werden.
c)  Findet  jedoch  die  Verzollung  mit  besonderer  Bewilligung  nach  dem
Ergebnisse  der  zollamtlichen  Untersuchung  statt,  so  unterliegt  es  keinem  Anstande, ­
  dieses  Ergebniß  auf  der  mangelhaften  Erklärung,  mit  welcher  die
Sendung  eingelangt  ist,  oder  woferne  diese  hiezu  nicht  den  nöthigen  Raum
bietet,  auf  einem  der  Erklärung  anzustempelndcn  Papiere  anzusetzen,  wobei
in  diesem  Falle  nicht  das  Muster  für  Waarenerklärungen  zu  benützen  ist.
d)  Ueber  den  entrichteten  Eingangszoll  ist  dort,  wo  keine  vorschriftsmäßige ­
  Erklärung  vorliegt,  eine  Zollquittung  auszufertigen.
(F.  Mi.  Erl.  v.  18.  Aug.  1853,  Nr.  374  l.  N.  C.)
Die  Verbuchung  der  Waaren  in  dein  Niederlagsregister  findet,  wenn
dieselben  nicht  schon  ausdrücklich  zur  Aufnahme  in  die  amtliche  Niederlage
erklärt  wurden,  erst  dann  statt,  wenn  dieselben  durch  einen  längeren  Zeitraum ­
  als  durch  dreißig  Tage,  vom  Zeitpuncte  des  Eintreffens  bei  dem
Amte,  in  der  amtlichen  Verwahrung  des  Letzteren  belassen  werden.
(Vdgb.  1865,  Nr.  34.)

b)  Behandlung  der  in  Wien  einlangenden  Transtto-Postsendungen.
408.  Die  im  Ansageverfahren  in  Wien  einlangenden  Transito-Postsendungen
  sind  gegen  die  wörtlichen  Bestimmungen  Zahl  406  noch  ferner
in  Fortsetzung  dieses  Verfahrens  mit  Ansagescheinen  weiter  an  jene  Aus-Irittsämter
  abzufertigen,  wo  das  eigentliche  Zollverfahren  der  Bestimmung
der  Waare  gemäß  zu  pflegen  ist.
Das  Austrittsamt  hat  derlei  anlangende  Transito-Postsendungen  in
der  Function  eines  Eingangsamtes  im  Erklärungsregister  zu  verbuchen,  den
bestätigten  Ansageschein  an  das  Amt,  welches  denselben  ausstellte,  zurückzusenden ­
  und  in  der  Function  eines  Austrittsamtes  die  vorgeschriebenen  Amtshandlungen ­
  und  Ausfertigungen  vorzunehmen.  (Siehe  Zahl  293  u.  294.)
(Vdgb.  1856,  Nr.  14.)
Anmerkung.  Ueber  die  zollamtliche  Behandlung  der  von  Paris  über
Salzburg  nach  Wien  im  directe»  Verkehre  eingehenden  Fahrpost-Sendnngen  ist  mit
Finanz-Ministeriat-Erlasse  vom  28.  April  1870,  Nr.  31702,  eine  besondere  Vorschrift
herabgelangt.
            
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