Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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418—421.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein.
Ferner  ist  bei  allen  aus  dem  gebundenen  Verkehr  überwiesenen  Waaren
in  bet  äabelifte  bei  bet  beüeffenben  nebst  bet  botgefdjtiebenen  Berner
fung  .im  gebnnbenen  Betíe^e  bon  9%.  9Ì.,  SBegIei#ein:@m!)fangëtegt|tet
Nr.  -  auch  bet  Ursprung  bet  Waare  beizusetzen,  insoweit  derselbe  aus  dem
Begleitscheine  unb  ben  Üebeth)eifun03=übe^nu^t  et^en  bethen
ķ^ņņ  (ä'ogb.  loon,  y  er.  oo.)
d)  Anlegung  des  Uaumverfch  lusses  an  die  Frachtwagen.
419.  Die  Verschließung  des  Ladungsraumes  der  Wagen  und  der  abgesonderten ­
  Wagenabtheilungen  findet  mit  Ausnahme  der  Fälle,  wo  bet
amtliche  Verschluß  mittelst  Drahtschnüren  und  Siegelbleien  an  den  dazu  vorgerichteten ­
  Decken.  Verschlußleinen,  Ketten  oder  eisernen  Stangen  angelegt
wird,  in  der  Regel  mittelst  besonderer  Schlosser  statt,  welche  sammt  den  erforderlichen ­
  Schlüsseln  von  der  Eisenbahnverwaltung  beizuschaffeu  sind.
Neben  diesen  Schlössern  wird  der  zollamtliche  Verschluß  mittelst  Bleisiegel ­
  in  der  Art  angebracht,  daß  die  Drahtschnur  durch  eine  am  untern
Theile  des  zur  Deckung  des  Schlüsselloches  bestimmten  Schiebers  und  des
Schlosses  selbst  befindliche  Oeffnung  gezogen  und  an  den  zu  einem  Knoten
verbundenen  Enden  vom  Blelsiegel  umschlossen  werden.  —
Die  Schlüssel  zu  den  zum  Verschlüsse  verwendeten  Schlössern  werden
unter  versiegeltem  Umschlage  dem  Zollamte  des  Bestimmungsortes  zugesendet.
(§.  8  b.  SB.)
In  jenen  Fällen,  wo  wegen  der  geringen  Menge  der  für  einen  Ort
bestimmten  Frachtgüter  die  Anwendung  eines  ganzen  verschließbaren  Wagens
oder  einer  gesonderten  Wagenabtheilung  nicht  zulässig  erscheint  und  auch  die
Benützung  eines  an  der  Außenseite  des  Wagens  anzubringenden  sperrbaren
Behältnisses  (Z.  411  litt.  b)  nicht  stattfindet,  ist  der  Vorsteher  des  Amtes
ermächtigt,  zu  gestatten,  daß  der  Collienverschluß  angelegt  werde,  was  in  der
Ladungsliste  anzumerken  ist.
(Bdgb.  1857,  Nr.  45  Abs.  I.;  Bdgb.  1854,  Nr.  66,  bezüglich  Bodenbach.)
e)  Ausfertigung  des  Anfagrfcheiues.
420.  Hierauf  fertigt  das  Zollamt  für  jeden  einzelnen  Bestimmungsort
(Wien,  Brünn,  Pest  u.  s.  w.)  seinen  Ansageschein  (Muster  15  A.  U.)  aus,  schließt
dem  Ansageregister  ein  Exemplar  der  Ladungsliste  bei  und  übergibt  den  oder
die  Schlüssel  zum  Wagenverschlusse.  dann  den  Ansageschein,  dessen  Nummer
und  Datum  auf  jedem  Exemplar  der  Ladungsliste  ersichtlich  zu  machen  ist,
mit  einem  Exemplare  der  Ladungsliste  sammt  den  dazu  gehörigen  Urkunden
unter  versiegelten  an  das  Zollamt  des  Bestimmungsortes  adressirten  Umschlage ­
  oder  in  der  dazu  bestimmten  versperrten  Tasche,  das  dritte  Exemplar
der  Ladungsliste  aber.  wenn  ein  solches  überreicht  wurde,  offen  der  Begleltungsmannschaft
  oder  wenn  der  Wagenzug  ohne  amtlicher  Begleitung  entlassen ­
  wird,  dem  Zugführer.  Die  Hauptübersicht  ist  mit  dem  ersten  Ladungsscheine ­
  dem  Ansageregister  beizuschließen.  (§.  23  d.  B.)
1)  Amtliche  Begleitung.
421.  Es  wird  mittelst  besonderer  Verfügung  bestimmt,  ob  eine  amtliche ­
  Begleitung  der  Wagenzüge  einzuleiten  ist.
            
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