Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

445—447.  Anweisung  bei  der  Schifffahrt  mit  Ansageschein.

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der  Liste  beizulegenden  Waarenerklärungen,  Frachtbriefen  und  anderen
Documenten,  welche  in  der  nächstfolgenden  Rubrik  anzusetzen  sind,  entnommen ­
  werden  kann,  dann  die  Anzahl  der  Collien  des  Reise-Gepäcks
und  dessen  Gesammt-Sporco-Gewicht  zu  enthalten.
(F.  M.  Erl.  v.  28.  Inni  1861,  Nr.  9389,  §.  17;  9.  Sept.  1857,  Nr.  31777  und
Vdgb.  1860,  Nr.  40.)

6.  Ummtervrochene  Zurücklegung  des  Weges.
446.  Die  Fahrzeuge,  auf  welchen  mit  Ansagescheinen  angewiesene
Waaren  sich  befinden,  müssen  die  Fahrt  nach  dem  Bestimmungsorte  ohne
Unterbrechung  zurücklegen.
Eine  Ausnahme  tritt  nur  in  den  in  den  Zahlen  455,  456,  und
457  bezeichneten  Fällen  ein.
(F.  M.  Erl.  v.  28.  Juni  1851,  Nr.  9339  §.  12.)

7.  Verpflichtungen  der  Schifffahrts-Unternehmungen.
447.  Die  Schifffahrts-Unternehmungen  sind  nicht  nur  zur  Vergütung ­
  der  vom  Gefällsärar  bestrittenen  Begleitungsgebühren,  welche  in
dem  verfassungsmäßigen  Zehrungsbeitrage  nebst  der  in  natura  beizustellenden ­
  Verköstigung  (freien  Steuermannskost)  und  dem  etwa  erforderlichen
Nachtlager  (in  einer  auf  dem  Remorquer  reservirten  Cabine)  bestehen
sondern  m  der  Retourfahrt  auch  noch  außerdein  verpflichtet,  die  BeqleitungëmannfW
  mit  bem  nässten  Magie##  am  aceiten  %Wal)e\u,
rü^une^men  mb  #  in  bet  eine  Bett^e  au  berabfolgen,  sowie
a#  im  Me  bie  ###  gana  auf^rt,  mittelst  eifenWn  unter
Äugfolgung  beë  Wgelbeë  (pr.  ^ta^t  53  fr.  ö.  9B.)  aurüd  au  beförbern
^  (@.  SM.  o.  21.  %är;  1856,  %r.  8781.)
Die  Begleitungsgebuhren  sind  den  Begleitungs-Individuen  keineswegs ­
  von  der  Schifffahrts-Unternehmung  unmittelbar  zu  erfolgen,  sondern
für  jede  einzelne  Begleitung  von  dem  Zollamte,  an  welches  der  Trans-«ÄÄtïiftÄÄK

ieï) ļ n qnfr^ rC c 8  vergüten,  Hkd.  v.  20.  Febr.  1848,  Nr.  5619,  Z.  3)
maus  einer  bestimmten,  febenfalíê  aber  ein  Mr  i#t  überféreit
tenben  prtobe  auf  einmal  au  leisten,  so  ist  aueŞ  biefeë  gestattet,  Wenn
in  bie  fur  baë  ÄiiWciöberfabren  geleistete  @i^^er^^emlllg  aucŞ  biefe  Ber,
öütung  ausbrücklich  einbezogen  unb  diesfalls  eine  besondere  Bewilligung
bei  einer  ginana«  (Sanbeg,)  ^irection,  beren%erwaltungëgebiet  bei  bengabr»
ten  der  Unternehmung  berührt  wird,  erwirkt  wurde.
Der  Schiffführer  haftet  für  die  richtige  Abstellung'  ber\efammten
Schiffsladung,  somit  auch  der  angewiesenen  Güter  und  Effecten  im  umgeänderten ­
  Zustande  an  das  Zollamt  des  Bestimmungsortes,  sowie  für
alle  jedem  Waarenführer  nach  den  Zollvorschriften  zu  beobachtenden  Ob-^Weiten.
  (#.  r.  9.  mi  1838,  18329.)
            
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