Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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474.  AppreturS»  und  Losungs-Verfahren.

im  Verkehre  mit  den  Zollvereinsstaaten,  Italien  und  der  Schweiz
d)  auf  Glocken  und  Lettern,  altes  Blei,  d.  i.  Schrotten,
Röhren  und  Blechen  zum  Umgießen,  Stroh  zum  Flechten,  Wachs
zum  Bleichen,  Seidenabfälle  zürn  Hecheln  (Kümmeln),  Cocons
(bozzoli)  zum  Abhaspeln,  Rohfeide  zum  Filtren  (Verarbeiten  zum
Drgnn&m  unb  SEmnio),  u.  g.  b(o8  unter  ^eß^aítmtg  ber  ^emi4tg'
nienge,  ohne  daß  die  Identität  der  ein-  oder  ausgeführten  Gegenstände ­
  erwiesen  zu  werden  braucht;

im  Verkehre  mit  Italien
e)  auf  Gewebe  und  Garne  zum  Waschen,  Bleichen,  Walken;
im  Verkehre  mit  den  Zollvereinsstaaten
f)  auf  Gewebe  und  Garne  zum  Waschen,  Bleichen,  Färben,
^Mfe»,  spretimi,  Bcbmcfeu  imb  ©tiefen,  (game  gum  (Striefen,
Gefpinnste  (einfchließig  der  erforderlichen  Zuthaten)  zur  Herstelluug
bon  (Spiken  unb  sßofamentirmanren,  $äute  unb  ^e%e  gur  !ßebcr^
mib  ŞefgmerWercituug,  ^^arne  in  ge^eerteu  (audO  Qe^íicAtetcn)
Jetten  nebst  dem  erforderlichen  Schußgarne  zur  Herstellung  von
Geweben;

im  Verkehre  mit  den  Zollvereinsstaaten  und  Italien
g)  auf  Gegenstände  zum  Lackiren,  Poliren  und  Bemalen;
rnsoferne  in  den  Fällen  e,  f,  g  die  Identität  der  aus-  und  wieder
eingeführten  Gegenstände  außer  Zweifel  ist;
lì)  auf  sonstige  zur  Reparatur,  Bearbeitung  und  Veredlung
bestimmte  und  nach  Erreichung  jenes  Zweckes  zurückgeführte  GegenfKinbe,
  menu  bie  ^,1%^  0ef#en#t  unb  bie  Benennung
berfeíbeu  mmeränbert  bieibt,  unb  bie  3bentitöt  ber  nu9,  ober  mie'
ber  ®egcnftäube  außer  ämeifei  bleibt
1868,  ^  ^  H.  3u(i

kMMMMW
(E>tg.  v.  9.  Mnrz  1868,  Dchlhprot.  Z.  6.)
or  -  5 c  ^şoņà'"î  Bewilligungen,  welche  in  Absicht  auf  das
Ausmaß  der  Zollgebühr  zur  Erleichterung  des  Grenzverkehrs  oder
des  Bezugs  der  Erfordernisse  für  die  Grenzbewohner  bestehen,  blei-5en
  unberührt.  (§.2263.  ^
Anmerkung.  Solche  Bewilligungen  sind  -
L  M-n'L!°S.'Z-n?V7'L;-L'iI°ÄpAN°  STK
            
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