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474. AppreturS» und Losungs-Verfahren.
im Verkehre mit den Zollvereinsstaaten, Italien und der Schweiz
d) auf Glocken und Lettern, altes Blei, d. i. Schrotten,
Röhren und Blechen zum Umgießen, Stroh zum Flechten, Wachs
zum Bleichen, Seidenabfälle zürn Hecheln (Kümmeln), Cocons
(bozzoli) zum Abhaspeln, Rohfeide zum Filtren (Verarbeiten zum
Drgnn&m unb SEmnio), u. g. b(o8 unter ^eß^aítmtg ber ^emi4tg'
nienge, ohne daß die Identität der ein- oder ausgeführten Gegen
stände erwiesen zu werden braucht;
im Verkehre mit Italien
e) auf Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Walken;
im Verkehre mit den Zollvereinsstaaten
f) auf Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Färben,
^Mfe», spretimi, Bcbmcfeu imb ©tiefen, (game gum (Striefen,
Gefpinnste (einfchließig der erforderlichen Zuthaten) zur Herstelluug
bon (Spiken unb sßofamentirmanren, $äute unb ^e%e gur !ßebcr^
mib ŞefgmerWercituug, ^^arne in ge^eerteu (audO Qe^íicAtetcn)
Jetten nebst dem erforderlichen Schußgarne zur Herstellung von
Geweben;
im Verkehre mit den Zollvereinsstaaten und Italien
g) auf Gegenstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen;
rnsoferne in den Fällen e, f, g die Identität der aus- und wieder
eingeführten Gegenstände außer Zweifel ist;
lì) auf sonstige zur Reparatur, Bearbeitung und Veredlung
bestimmte und nach Erreichung jenes Zweckes zurückgeführte Ge-
genfKinbe, menu bie ^,1%^ 0ef#en#t unb bie Benennung
berfeíbeu mmeränbert bieibt, unb bie 3bentitöt ber nu9, ober mie'
ber ®egcnftäube außer ämeifei bleibt
1868, ^ ^ H. 3u(i
kMMMMW
(E>tg. v. 9. Mnrz 1868, Dchlhprot. Z. 6.)
or - 5 c ^şoņà'"î Bewilligungen, welche in Absicht auf das
Ausmaß der Zollgebühr zur Erleichterung des Grenzverkehrs oder
des Bezugs der Erfordernisse für die Grenzbewohner bestehen, blei-
5en unberührt. (§.2263. ^
Anmerkung. Solche Bewilligungen sind -
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