Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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478—479.  Apprelurs-  und  Losungs-Verfahren.

Diese  Papierblättchen  sind  in  die  Classe  der  streng  verrechenbaren  Drucksorten ­
  aufzunehmen.  (Bdgb.  1860,  Nr.  33.)
Das  Losungssiegel  ist  von  ovaler  (elliptischer  Form)  mit  dem  k.  k.
Adler  und  der  Umschrift  des  Amtes;  (Vdgb.  1855,  Nr.  56.)
in  den  ungarischen  Ländern  zeigt  er  lediglich  das  ungarische  Wappen  ohne
Randschrift.  (F.  M.  Erl.  Ofen  Nr.  6439  ai  1870.)
Die  Partei  ist  dafür  verantwortlich,  daß  die  Identitäts-Bezeichnung  unverletzt ­
  und  unversehrt  erhalten  werde.  Für  Waaren,  an  denen  diese  Bezeich»
nung  bei  der  Wiedereinfuhr  nach  vollendeter  Reparatur  nicht  sichtbar  ist  oder
nicht  als  echt  erkannt  wird,  kann  die  Zollfreiheit  nicht  bewilliget  werden.
(Bdgb.  1854.  Nr.  2.)
Nach  der  unter  amtlicher  Aufsicht  vorgenommenen  Verpackung  wird  für
jedes  Collo  das  Bruttogewicht  ermittelt  und  dieses  mit  dem  Zeichen  des  Collo,
sowie  mit  der  Stückzahl  und  dem  Nettogewichte  der  darin  enthaltenen  Waaren
unter  Angabe  des  bewirkten  amtlichen  Verschlusses  in  beide  Exemplare  der
Erklärung  eingetragen.  (Wbab.  1865,  Nr.  27.)
Es  sind  jedoch
a)  Appreturs-  und  Losungswaaren  im  Verkehre  mit  D  a  l  m  a  t  i  e  n,  und
b)  Muster,  welche  von  Handelsreisenden  ein-  oder  ausgeführt  werden
u.  z.  die  einzelnen  Stücke  ledig  zu  entlassen.
(Vdgb.  1856,  Nr.  11;  Vdgb.  1857.  Nr.  20.)
Hat  ein  Hauptzollamt,  das  nicht  unmittelbar  an  der  Zolllinie  besteht,
das  für  die  Ausfuhr  auf  ungewissen  Verkauf  vorgeschriebene  Verfahren  gepflogen, ­
  so  weiset  dasselbe  den  Gegenstand  unter  amtlichem  Verschlüsse  an
dasjenige  Amt  an,  über  welches  der  Austritt  aus  dem  Zollgebiete  zu  geschehen
hat.  In  dieser  Beziehung  sind  die  für  die  Anweisung  in  der  Ausfuhr  vorgezeichneten ­
  Bestimmungen  (Z.  357,  359  und  370)  zu  beobachten.
(§.  31  V.  V.,  8.  274  A.  U.  §  178  31.  U.)
c)  Bestimmung  der  Feisten  zur  Rückkehr.
479.  Die  Bestimmung  der  Fristen  zur  Zurückkehr  ist  bei  Vieh,  das
auf  die  Arbeit  oder  zur  Weide  getrieben  wird,  bei  Mehl,  das  von  der  Vermahlung ­
  zurückzukehren  hat,  und  bei  Gegenständen,  die  zur  Zubereitung.  Umstaltung
  oder  Veredlung  eingeführt  werden,  um  an  der  zollfreien  Behandlung
Theil  nehmen  zu  können,  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  des  Zweckes,
für  welchen  die  Ein-  und  Ausfuhr  geschieht,  mit  einem  den  Verhältnissen  angemessenen ­
  Zeitraume  zu  bestimmen.
Dieselben  Rücksichten  sind  auch  bei  der  Ausfuhr  auf  Losung  zu  beobachten, ­
  insoferne  solche  auf  bestimmte  Märkte,  deren  Zeitpunct  und  Dauer
bekannt  ist,  erfolgt.  Uebrigens  soll  in  Absicht  auf  die  Bestimmung  der  Frist
in  der  Regel  von  dem  Verlangen  der  Partei  nicht  abgewichen  werden,  jedoch
dürfen  die  Aemter,  wenn  die  Ausfuhr  in  europäische  Staaten  geschieht,  keine
längere  Frist  als  höchstens  ein  Jahr,  bei  der  Ausfuhr  außer  Europa  höchstens
zwei  Jahre  einräumen.  (g.  276  A.  u.,  §.  180  A.  U.)
Vtg.  v.  14.  Juli  1868,  Schlßprol.  z.  Art  III.
Bei  der  Versendung  von  Geweben  zur  Appretur  ist  die  für  die  zollfreie
Wiedereinfuhr  beantragte  Frist,  wenn  nicht  besondere  Bedenken  entgegenstehen,
unverkürzt  zu  bewilligen,  doch  darf  sie  ohne  besondere  Genehmigung  der  vorgesetzten ­
  Behörde  zwölf  Monate  nicht  überschreiten.  (Vdgb.  1865,  Nr.  27.)
            
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