Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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480—481.  Appreturs-  und  Losimgö-Verfahren.

Sicheren  und  bekannten  Gewerbtreibenden,  welche  häufig  Waaren  auf
Losung  aus  dem  Zollgebiete  versenden  und  dabei  vorschriftsmäßig  verfahren,
kann  der  vorläufige  Erlag  des  Ausgangszolles  gegen  ihre  Haftung  für  denselben ­
  erlassen  werden.  .  (§.  33  ss.  V.)

e)  Amtliche  Bestätigung  und  Verbuchung.
481.  Die  Bestätigung  über  das  vollzogene  Verfahren  besteht  bei  der
Ein-  und  Ausfuhr  von  Weide-  und  Arbeitsvieh,  dann  Mahlgegenständen,
von  Appreturswaaren  und  Losungsgegenständen  mit  dem  Vorbehalte  des  zollfreien ­
  Rücktrittes
a)  wenn  die  Erklärung  schriftlich  überreicht  wurde,  in  einem  Pare  der
mit  der  Bestätigung  über  die  geschehene  zollfreie  Behandlung  versehenen  Erklärung ­
  ;
b)  wenn  die  Erklärung,  insofern  dies;  gestattet  ist,  mündlich  abgegeben
wurde,  in  einem  Vormerkscheine  (§.  244  A.U..  Muster  20)  und  es  ist  sowohl
auf  diesem,  als  auf  jener  die  an  der  Waare  angebrachte  Bezeichnung,  die  Art
der  etwa  geleisteten  Sicherstellung  des  Einfuhrzolles  und  die  für  die  Wiederaus- ­
  oder  Einfuhr  festgesetzte  Frist,  ersichtlich  zu  machen.
(§-  4  d.  Vschft.  v.  7./24.  Sani  1853,  §.  183  A.  U.)
3n  den  Abfertigungspapieren  für  Muster  müssen  angegeben
sein:
1.  die  eingebrachten  Musterstücke  nach  ihrer  Zahl  und  Gattung, ­
  mit  Angabe  der  Merkmale,  die  zur  Festhaltung  der  Identität ­
  geeignet  sind;
2.  der  Betrag  des  ans  den  Mustern  haftenden  Eingangszolles
und  ob  derselbe  niedergelegt  oder  sichergestellt  worden  ist;
3.  die  Art  der  Identitäts-Bezeichnung;
4.  die  Frist,  nach  deren  Ablaufe,  soweit  nicht  vorher
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Niederlegung  in  einem  ch»ackhose  nachgewiesen  wird,  der  niedergeiegte
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eicMctt  eingebogen  inetbcn  foli;  ^ngegen  smb  aüe  ¡ene  SRnGti,
íeit  unausgesüllt  zu  lassen,  die  sich  aus  das  Behältniß  der  28aare,
beten  6potcogen)i4t  nnb  ben  amtít^^en  0e^mnißuctf^^(nß  Ge^en.

(Bdgb.  1865,  Nr.  27.)
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©cié  eine  Exeinplar  dev  Vormerkscheines  wird  dem  Betheiligten  ausgehändiget, ­
  das  andere,  wenn  die  Wiedereinfuhr  über  dasselbe  Amt  erfolgen
soll,  bei  dem  Absertigungsamte  zurückbehalten,  anderenfalls  von  dem  Abfertigungsamte ­
  demjenigen  Amte  übersendet,  bei  welchem  die  zollfreie  Wiedereinfuhr ­
  der  bearbeiteten  Waaren  in  Anspruch  genommen  wird.  In  letzterem
Falle  ist  dem  Amte  eine  Abschrift  der  Declaration  als  Registerbeleg  zurückzu-Ia
 ff en -  (Vdgb.  1865,  Nr.  27.)
            
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