Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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518—520. Amtliche Niederlagen. 
c) der Zustand der Waare so dringend eine Verfügung fordert, 
daß eine vorläufige Aufforderung des Hinterlegers nicht ver 
anlaßt werden kann. (§. 248 Z. o., §. 298 a. u.) 
b) Ausschreibung. 
519. Die Ausschreibung der Feilbietung ist auf die in jedem 
Orte übliche Art kundzulnachen und dem Hinterleger oder demje 
nigen, der in dessen Namen zu handeln ermächtiget ist, wenn die 
vorgeschriebene Anzeige (Z. 514) geschah, schriftlich mitzutheilen. 
Läßt es der Zustand der Waare zu, so soll die Kundmachung 
wenigstens an drei aufeinander folgenden Werktagen an den Tho 
ren des Zollamts und der zollamtlichen Niederlage angeheftet und 
wenn in hem Orte Zeitungsblätter erscheinen, dem zur Aufnahme 
amtlicher Kundmachungen bestimmten Blatte dreimal eingeschaltet 
werden. (§. 249 3. O., §. 298 A. u.) 
c) Vollziehung. 
520. Die Feilbietung ist mit Beobachtung der für öffent 
liche Versteigerungen überhaupt vorgezeichneten Bestimmungen bei 
dem Zollamte in Gegenwart einer von der Obrigkeit, wenn aber 
die letztere nidjt im Orte ihren Sitz hat, von dem Gemeinde- 
Vorstände beizuordnenden Person abzuhalten. 
l§. 250 Z. O., §. 298 A. U.) 
* In dieser Richtung sind sich nachstehende Bestimmungen gegen 
wärtig zu halten: 
1. Waaren, welche zur Einbringung rückständiger Gesällsgebüh- 
ren und des Lagerzinses versteigert werden, dürfen lediglich bei der 
dritten Feilbietung in der Regel unter dem Schätzungswerthe hintan- 
gegeben werden, und selbst in diesem Falle bleibt die Bestätigung des 
Versteigerungs-Protokolls der dem Amte vorgesetzten leitenden Gefälls- 
behörde vorbehalten. 
Im Falle, in welchem wegen des eintretenden Verderbens der 
Waare oder weil sich dieselbe aus gesetzlichen Gründen zur amtlichen 
Aufbewahrung nicht eignet, die Versteigerung vorgenommen wird, kann 
zwar ausnahmsweise auch bei der ersten Versteigerung die Waare unter 
der amtlichen Schätzung, jedoch immer nur unter gleichzeitiger Einho 
lung der Genehmigung der vorgesetzten leitenden Gefällsbehörde und 
unter Nachweisung des obgedachten Umstandes der dringenden Noth 
wendigkeit der sogleichen Veräußerung der Waaren erfolgen. 
(Hkd. v. 27. April 1847, Nr. 7441.), 
2. Die Bestimmung des Zeitpunctes, wann die öffentliche Feil 
bietung der in den amtlichen Niederlagen aufbewahrten Waaren in den 
Fällen der Zahl 518 vorzunehmen ist, bleibt dem Ermessen der lei 
tenden Finanzbehörde überlassen. (F. M. Erl. v. 10. Nov. 1849, Nr. 13332.)
	        
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