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518—520. Amtliche Niederlagen.
c) der Zustand der Waare so dringend eine Verfügung fordert,
daß eine vorläufige Aufforderung des Hinterlegers nicht ver
anlaßt werden kann. (§. 248 Z. o., §. 298 a. u.)
b) Ausschreibung.
519. Die Ausschreibung der Feilbietung ist auf die in jedem
Orte übliche Art kundzulnachen und dem Hinterleger oder demje
nigen, der in dessen Namen zu handeln ermächtiget ist, wenn die
vorgeschriebene Anzeige (Z. 514) geschah, schriftlich mitzutheilen.
Läßt es der Zustand der Waare zu, so soll die Kundmachung
wenigstens an drei aufeinander folgenden Werktagen an den Tho
ren des Zollamts und der zollamtlichen Niederlage angeheftet und
wenn in hem Orte Zeitungsblätter erscheinen, dem zur Aufnahme
amtlicher Kundmachungen bestimmten Blatte dreimal eingeschaltet
werden. (§. 249 3. O., §. 298 A. u.)
c) Vollziehung.
520. Die Feilbietung ist mit Beobachtung der für öffent
liche Versteigerungen überhaupt vorgezeichneten Bestimmungen bei
dem Zollamte in Gegenwart einer von der Obrigkeit, wenn aber
die letztere nidjt im Orte ihren Sitz hat, von dem Gemeinde-
Vorstände beizuordnenden Person abzuhalten.
l§. 250 Z. O., §. 298 A. U.)
* In dieser Richtung sind sich nachstehende Bestimmungen gegen
wärtig zu halten:
1. Waaren, welche zur Einbringung rückständiger Gesällsgebüh-
ren und des Lagerzinses versteigert werden, dürfen lediglich bei der
dritten Feilbietung in der Regel unter dem Schätzungswerthe hintan-
gegeben werden, und selbst in diesem Falle bleibt die Bestätigung des
Versteigerungs-Protokolls der dem Amte vorgesetzten leitenden Gefälls-
behörde vorbehalten.
Im Falle, in welchem wegen des eintretenden Verderbens der
Waare oder weil sich dieselbe aus gesetzlichen Gründen zur amtlichen
Aufbewahrung nicht eignet, die Versteigerung vorgenommen wird, kann
zwar ausnahmsweise auch bei der ersten Versteigerung die Waare unter
der amtlichen Schätzung, jedoch immer nur unter gleichzeitiger Einho
lung der Genehmigung der vorgesetzten leitenden Gefällsbehörde und
unter Nachweisung des obgedachten Umstandes der dringenden Noth
wendigkeit der sogleichen Veräußerung der Waaren erfolgen.
(Hkd. v. 27. April 1847, Nr. 7441.),
2. Die Bestimmung des Zeitpunctes, wann die öffentliche Feil
bietung der in den amtlichen Niederlagen aufbewahrten Waaren in den
Fällen der Zahl 518 vorzunehmen ist, bleibt dem Ermessen der lei
tenden Finanzbehörde überlassen. (F. M. Erl. v. 10. Nov. 1849, Nr. 13332.)