Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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518—520.  Amtliche  Niederlagen.

c)  der  Zustand  der  Waare  so  dringend  eine  Verfügung  fordert,
daß  eine  vorläufige  Aufforderung  des  Hinterlegers  nicht  veranlaßt ­
  werden  kann.  (§.  248  Z.  o.,  §.  298  a.  u.)
b)  Ausschreibung.
519.  Die  Ausschreibung  der  Feilbietung  ist  auf  die  in  jedem
Orte  übliche  Art  kundzulnachen  und  dem  Hinterleger  oder  demjenigen, ­
  der  in  dessen  Namen  zu  handeln  ermächtiget  ist,  wenn  die
vorgeschriebene  Anzeige  (Z.  514)  geschah,  schriftlich  mitzutheilen.
Läßt  es  der  Zustand  der  Waare  zu,  so  soll  die  Kundmachung
wenigstens  an  drei  aufeinander  folgenden  Werktagen  an  den  Thoren ­
  des  Zollamts  und  der  zollamtlichen  Niederlage  angeheftet  und
wenn  in  hem  Orte  Zeitungsblätter  erscheinen,  dem  zur  Aufnahme
amtlicher  Kundmachungen  bestimmten  Blatte  dreimal  eingeschaltet
werden.  (§.  249  3.  O.,  §.  298  A.  u.)

c)  Vollziehung.
520.  Die  Feilbietung  ist  mit  Beobachtung  der  für  öffentliche ­
  Versteigerungen  überhaupt  vorgezeichneten  Bestimmungen  bei
dem  Zollamte  in  Gegenwart  einer  von  der  Obrigkeit,  wenn  aber
die  letztere  nidjt  im  Orte  ihren  Sitz  hat,  von  dem  Gemeinde-Vorstände
  beizuordnenden  Person  abzuhalten.
l§.  250  Z.  O.,  §.  298  A.  U.)
*  In  dieser  Richtung  sind  sich  nachstehende  Bestimmungen  gegenwärtig ­
  zu  halten:
1.  Waaren,  welche  zur  Einbringung  rückständiger  Gesällsgebühren
  und  des  Lagerzinses  versteigert  werden,  dürfen  lediglich  bei  der
dritten  Feilbietung  in  der  Regel  unter  dem  Schätzungswerthe  hintangegeben
  werden,  und  selbst  in  diesem  Falle  bleibt  die  Bestätigung  des
Versteigerungs-Protokolls  der  dem  Amte  vorgesetzten  leitenden  Gefällsbehörde
  vorbehalten.
Im  Falle,  in  welchem  wegen  des  eintretenden  Verderbens  der
Waare  oder  weil  sich  dieselbe  aus  gesetzlichen  Gründen  zur  amtlichen
Aufbewahrung  nicht  eignet,  die  Versteigerung  vorgenommen  wird,  kann
zwar  ausnahmsweise  auch  bei  der  ersten  Versteigerung  die  Waare  unter
der  amtlichen  Schätzung,  jedoch  immer  nur  unter  gleichzeitiger  Einholung ­
  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  leitenden  Gefällsbehörde  und
unter  Nachweisung  des  obgedachten  Umstandes  der  dringenden  Nothwendigkeit ­
  der  sogleichen  Veräußerung  der  Waaren  erfolgen.
(Hkd.  v.  27.  April  1847,  Nr.  7441.),
2.  Die  Bestimmung  des  Zeitpunctes,  wann  die  öffentliche  Feilbietung ­
  der  in  den  amtlichen  Niederlagen  aufbewahrten  Waaren  in  den
Fällen  der  Zahl  518  vorzunehmen  ist,  bleibt  dem  Ermessen  der  leitenden ­
  Finanzbehörde  überlassen.  (F.  M.  Erl.  v.  10.  Nov.  1849,  Nr.  13332.)
            
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