Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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524. Amtliche Niederlagen. 
§. 11. Außerdem Juxtenbuche für die Lagerscheine hat die Anstalt auch 
ein Magazinsbuch zu führen, welches dieselben Angaben, wie der Lagerschein 
und außer demselben auch eine Uebersicht über die Vorgänge mit der Waare, 
deren Abtretung und Verpfändung, Umfüllung, Ueberpackung, Theilung, 
theilweisen oder gänzlichen Austritt aus dem Lagerhause u. s. w- zu 
enthalten hat. „ . _ 
§. 12. Die Bestellung eines Pfandrechtes an den lagernden Waaren 
kann bei den an Ordre lautenden Lagerscheinen, gleichviel, ob die Forderung 
unter Kaufleuten aus beiderseitigen Handelsgeschäften hervorgegangen ist oder 
nicht, entweder „ ; „ 
a) in Gemäßheit des Artikels 309 des Handelsgesetzbuches durch die Ueber- 
gabe des indossirten Lagerscheines erfolgen, oder sie kann 
b) durch den Inhalt des Indossements besonders ersichtlich gemacht werden, 
indem durch dessen Wortlaut hervorgehoben wird, daß die Abtretung des 
Lagerscheines nicht zum Zwecke der Eigenthumsübertragung, sondern 
lediglich zum Behufe der Verpfändung der lagernden Wa.-.re ge 
schehen ist. 
Jedem Betheiligten steht es frei, unter Vorweisung des Lagerscheines 
zu verlangen, daß eine solche aus dem Indossement ersichtliche Verpfändung 
von der Anstalt wörtlich in das Juxrabuch (§. 10) übertragen werde. 
' §. 13. Wenn in dem Falle einer aus dem Indossement ersicht- 
I#en Beraubung (§. ]2, b) a# ber Betrag uņb bie Berfaüêgeit 
ber Pfandforderung, bann Name, Staub unb Wohnort des Gläubigers an 
gegeben, und tiefe Angabe von dem Pfandschuldner unterfertigt ist, so steht 
bem Besser beë 2age#eine3 ba3 9ied)t %u, M oŞne 06^^11^63 Beßren 
im Sinne bes Artikels 311 des Handelsgesetzbuches und der §§. 44 und 
45 beë @inf#rung3gefeßc3 gum ^anbeI30efe^^bu^^e, o^ie baß e3 einer Wet' 
teren schriftlichen Vereinbarung bedarf, aus dem Pfande zu befriedigen. 
§. 14. Der gehörig legitimise Inhaber der Lagerscheines kann, sofern 
er nickt nach dem besonderen Inhalte des Indossements lediglich als Pfand- 
gläubiger erscheint (§. 12, b) verlangen, daß die hinterlegte Waare in be 
liebige kleinere Partien abgetheilt werde, und sind in diesem Falle an die 
Stelle des ursprünglichen Lagerscheines so viele neue Lagerscheine auszufer 
tigen, als durch die Theilung ber Waaren nene Partien entstehen. 
§. 15. Die Anstalt darf die bei ihr hinterlegten Güter nur gegen Rück 
stellung des Lagerscheines und nur an denjenigen ausfolgen, welcher nach 
Inhalt des Lagerscheines darüber zu verfügen berechtiget ist. 
§. 16. ^e Walt ist be#i#t, i# ber BerfaKëaeit ber auf bem 
Jnbossement ersichtlich gemachten Pfandforderung (§. 12, b unb 13) die 
Vornahme des executiven Verkaufes zu gestatten und ihrerseits auf jede 
Weise zu erleichtern. Demjenigen, welcher die lagernde Waare bei einem 
durch den Pfandgläubiger bewirkten Verkaufe erstanden hat, darf die Anstalt 
dieselbe nur ausfolgen: 
1. gegen Vorzeigung der Verkaufsnote, und 
2. soweit der Erlös reicht: 
a) nach Bezahlung ber auf ber Waare lastenden Zölle, Gebühren, Lager- 
zinse und Spesen, und nach Tilgung der auf ber Waare nach ^nhal 
des Lagerscheines pfandweise haftenden Forderungen; sowie
	        
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