Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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525—526,  Verkehr  im  Zollgebiete

Achtes  HauptMck.
Bon  dem  Verkehre  im  Zollgebiete  und  den  Maßregeln
  zu  dessen  Ueberwachung.

Erster  Abşşclmitt.
Bestimmungen  über  den  Verkehr  im  Zollgebiete.
I.  Beschränkungen  des  Verkehres.
1.  Grundsah.
525.  S)m  auf  BefeSmäßiQe  Ärt  auß  bcm  %ußianbc  ober  ben
Zollausschlüssen  bezogenen  ober  den  im  Zollgebiete  erzeugten  Waaän
  mirb  im  goßgebiete  mit  0^0^4^113  ber  g)mibe(ß'  imt,  ÜC'
merbßborMrifteu  ber  freie  SßerM)r  Bestattet,  iufoferue  u#  bie
nachfolgenden  Bestimmungen  eine  Ausnahme  von  diesem  Grundsatz°
  oder  -in-  Beschränkung  d-Ssclb-n  °n°rdn-»^  ^  §  ^  A  ^
2  Uransport  verzollter  Kmgangsgüter  an  den  Hrt  der  Bestimmung.
a)  Dießfällige  Verbindlichkeit.
526.  Die  der  Einfuhr-Verzollung  unterzogenen  Gegenstände
müssen  bou  bem  goüamte,  me%ß  baß  Bcfe^mäf3Ì3e
vornahm,  auf  der  durch  die  amtliche  Ausfertigung  (Erklärungsschein, ­
  Zollquittung)  vorgezeichueten  Straße  während  des  zu  diesem
Transporte  bestimmten  Zeitraumes  an  den  Oct  der  Bestimmung
gebracht  werden.  .  .
SDic  amtü^^e  Äußferti3UU3  foü  beu  ^eaeu|taub  biß  au  biesen
  Ort  begleiten  und  dient  der  Waare  für  den  Transport  weder
außer  der  bemerkten  Straße,  noch  nach  Ablauf  des  vorgezeichneten
Zeitraumes  zur  Ausweisung,  wenn  nicht  erwiesen  wird,  daß  ci
zufälliges  Ereigniß  hinderte,  die  bestimmte  Straße  oder  Zeitsni
einzuhalten.  .
2)ie  ao%amtílc^e  Äußfertiguu3,  bie  f#  n#  tet  bem  u*
Transport  begriffenen  Gegenständen  bestndet,  soll,  wenn  dieselv
            
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