Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

368

524.  Amtliche  Niederlagen.

§.  11.  Außerdem  Juxtenbuche  für  die  Lagerscheine  hat  die  Anstalt  auch
ein  Magazinsbuch  zu  führen,  welches  dieselben  Angaben,  wie  der  Lagerschein
und  außer  demselben  auch  eine  Uebersicht  über  die  Vorgänge  mit  der  Waare,
deren  Abtretung  und  Verpfändung,  Umfüllung,  Ueberpackung,  Theilung,
theilweisen  oder  gänzlichen  Austritt  aus  dem  Lagerhause  u.  s.  w-  zu
enthalten  hat.  „  .  _
§.  12.  Die  Bestellung  eines  Pfandrechtes  an  den  lagernden  Waaren
kann  bei  den  an  Ordre  lautenden  Lagerscheinen,  gleichviel,  ob  die  Forderung
unter  Kaufleuten  aus  beiderseitigen  Handelsgeschäften  hervorgegangen  ist  oder
nicht,  entweder  „  ;  „
a)  in  Gemäßheit  des  Artikels  309  des  Handelsgesetzbuches  durch  die  Uebergabe
  des  indossirten  Lagerscheines  erfolgen,  oder  sie  kann
b)  durch  den  Inhalt  des  Indossements  besonders  ersichtlich  gemacht  werden,
indem  durch  dessen  Wortlaut  hervorgehoben  wird,  daß  die  Abtretung  des
Lagerscheines  nicht  zum  Zwecke  der  Eigenthumsübertragung,  sondern
lediglich  zum  Behufe  der  Verpfändung  der  lagernden  Wa.-.re  geschehen ­
  ist.
Jedem  Betheiligten  steht  es  frei,  unter  Vorweisung  des  Lagerscheines
zu  verlangen,  daß  eine  solche  aus  dem  Indossement  ersichtliche  Verpfändung
von  der  Anstalt  wörtlich  in  das  Juxrabuch  (§.  10)  übertragen  werde.
'  §.  13.  Wenn  in  dem  Falle  einer  aus  dem  Indossement  ersicht-I#en
  Beraubung  (§.  ]2,  b)  a#  ber  Betrag  uņb  bie  Berfaüêgeit
ber  Pfandforderung,  bann  Name,  Staub  unb  Wohnort  des  Gläubigers  angegeben, ­
  und  tiefe  Angabe  von  dem  Pfandschuldner  unterfertigt  ist,  so  steht
bem  Besser  beë  2age#eine3  ba3  9ied)t  %u,  M  oŞne  06^^11^63  Beßren
im  Sinne  bes  Artikels  311  des  Handelsgesetzbuches  und  der  §§.  44  und
45  beë  @inf#rung3gefeßc3  gum  ^anbeI30efe^^bu^^e,  o^ie  baß  e3  einer  Wet'
teren  schriftlichen  Vereinbarung  bedarf,  aus  dem  Pfande  zu  befriedigen.
§.  14.  Der  gehörig  legitimise  Inhaber  der  Lagerscheines  kann,  sofern
er  nickt  nach  dem  besonderen  Inhalte  des  Indossements  lediglich  als  Pfandgläubiger
  erscheint  (§.  12,  b)  verlangen,  daß  die  hinterlegte  Waare  in  beliebige ­
  kleinere  Partien  abgetheilt  werde,  und  sind  in  diesem  Falle  an  die
Stelle  des  ursprünglichen  Lagerscheines  so  viele  neue  Lagerscheine  auszufertigen, ­
  als  durch  die  Theilung  ber  Waaren  nene  Partien  entstehen.
§.  15.  Die  Anstalt  darf  die  bei  ihr  hinterlegten  Güter  nur  gegen  Rückstellung ­
  des  Lagerscheines  und  nur  an  denjenigen  ausfolgen,  welcher  nach
Inhalt  des  Lagerscheines  darüber  zu  verfügen  berechtiget  ist.
§.  16.  ^e  Walt  ist  be#i#t,  i#  ber  BerfaKëaeit  ber  auf  bem
Jnbossement  ersichtlich  gemachten  Pfandforderung  (§.  12,  b  unb  13)  die
Vornahme  des  executiven  Verkaufes  zu  gestatten  und  ihrerseits  auf  jede
Weise  zu  erleichtern.  Demjenigen,  welcher  die  lagernde  Waare  bei  einem
durch  den  Pfandgläubiger  bewirkten  Verkaufe  erstanden  hat,  darf  die  Anstalt
dieselbe  nur  ausfolgen:
1.  gegen  Vorzeigung  der  Verkaufsnote,  und
2.  soweit  der  Erlös  reicht:
a)  nach  Bezahlung  ber  auf  ber  Waare  lastenden  Zölle,  Gebühren,  Lagerzinse
  und  Spesen,  und  nach  Tilgung  der  auf  ber  Waare  nach  ^nhal
des  Lagerscheines  pfandweise  haftenden  Forderungen;  sowie
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.