Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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525—526, Verkehr im Zollgebiete 
Achtes HauptMck. 
Bon dem Verkehre im Zollgebiete und den Maß- 
regeln zu dessen Ueberwachung. 
Erster Abşşclmitt. 
Bestimmungen über den Verkehr im Zollgebiete. 
I. Beschränkungen des Verkehres. 
1. Grundsah. 
525. S)m auf BefeSmäßiQe Ärt auß bcm %ußianbc ober ben 
Zollausschlüssen bezogenen ober den im Zollgebiete erzeugten Waa- 
än mirb im goßgebiete mit 0^0^4^113 ber g)mibe(ß' imt, ÜC' 
merbßborMrifteu ber freie SßerM)r Bestattet, iufoferue u# bie 
nachfolgenden Bestimmungen eine Ausnahme von diesem Grund- 
satz° oder -in- Beschränkung d-Ssclb-n °n°rdn-»^ ^ § ^ A ^ 
2 Uransport verzollter Kmgangsgüter an den Hrt der Bestimmung. 
a) Dießfällige Verbindlichkeit. 
526. Die der Einfuhr-Verzollung unterzogenen Gegenstände 
müssen bou bem goüamte, me%ß baß Bcfe^mäf3Ì3e 
vornahm, auf der durch die amtliche Ausfertigung (Erklärungs 
schein, Zollquittung) vorgezeichueten Straße während des zu diesem 
Transporte bestimmten Zeitraumes an den Oct der Bestimmung 
gebracht werden. . . 
SDic amtü^^e Äußferti3UU3 foü beu ^eaeu|taub biß au bie- 
sen Ort begleiten und dient der Waare für den Transport weder 
außer der bemerkten Straße, noch nach Ablauf des vorgezeichneten 
Zeitraumes zur Ausweisung, wenn nicht erwiesen wird, daß ci 
zufälliges Ereigniß hinderte, die bestimmte Straße oder Zeitsni 
einzuhalten. . 
2)ie ao%amtílc^e Äußfertiguu3, bie f# n# tet bem u* 
Transport begriffenen Gegenständen bestndet, soll, wenn dieselv
	        
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