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525—526, Verkehr im Zollgebiete
Achtes HauptMck.
Bon dem Verkehre im Zollgebiete und den Maß-
regeln zu dessen Ueberwachung.
Erster Abşşclmitt.
Bestimmungen über den Verkehr im Zollgebiete.
I. Beschränkungen des Verkehres.
1. Grundsah.
525. S)m auf BefeSmäßiQe Ärt auß bcm %ußianbc ober ben
Zollausschlüssen bezogenen ober den im Zollgebiete erzeugten Waa-
än mirb im goßgebiete mit 0^0^4^113 ber g)mibe(ß' imt, ÜC'
merbßborMrifteu ber freie SßerM)r Bestattet, iufoferue u# bie
nachfolgenden Bestimmungen eine Ausnahme von diesem Grund-
satz° oder -in- Beschränkung d-Ssclb-n °n°rdn-»^ ^ § ^ A ^
2 Uransport verzollter Kmgangsgüter an den Hrt der Bestimmung.
a) Dießfällige Verbindlichkeit.
526. Die der Einfuhr-Verzollung unterzogenen Gegenstände
müssen bou bem goüamte, me%ß baß Bcfe^mäf3Ì3e
vornahm, auf der durch die amtliche Ausfertigung (Erklärungs
schein, Zollquittung) vorgezeichueten Straße während des zu diesem
Transporte bestimmten Zeitraumes an den Oct der Bestimmung
gebracht werden. . .
SDic amtü^^e Äußferti3UU3 foü beu ^eaeu|taub biß au bie-
sen Ort begleiten und dient der Waare für den Transport weder
außer der bemerkten Straße, noch nach Ablauf des vorgezeichneten
Zeitraumes zur Ausweisung, wenn nicht erwiesen wird, daß ci
zufälliges Ereigniß hinderte, die bestimmte Straße oder Zeitsni
einzuhalten. .
2)ie ao%amtílc^e Äußfertiguu3, bie f# n# tet bem u*
Transport begriffenen Gegenständen bestndet, soll, wenn dieselv