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541. Verkehr im Zollgebiete.
über den in der Erzeugungsstätte selbst erfolgten Verkauf geführt
werden.
Die Gegenstände, welche aus der Fabrication in die Verkaufsstätte
übergehen, sind bei jener in Ausgabe, bei dieser in Empfang zu stellen.
4. Die Gegenstände, welche in dem unter 2 bemerkten Falle aus einem
Zweige der Fabrication in den andern oder überhaupt aus der Fabrication
in die Verkaufsstätte übergehen, müssen in den Gewerbsbüchern für diejenige
Abtheilung des Gewerbsbetriebes. in die solche übergehen, an dem Tage, an
dem dieser Uebergang stattfindet, eingetragen werden.
Außer diesen Fällen hat die Eintragung
a) der Stoffe, welche in die Verarbeitung übergehen, wenigstens mit dem
Schluffe der Woche, in welcher dieselben zur Verarbeitung übergeben
werden, dann
b) der hervorgebrachten Erzeugnisse wenigstens mit dem Schluffe der
Woche, in welcher dieselben die der Beschäftigung des Gewerbetreiben
den entsprechende Beendigung erhielten, zu erfolgen.
(g. 60%.%.)
5. Nimmt ein Gewerbetreibender Gegenstände, die in dem Orte der
Aufbewahrung controlpflichtig sind, in Empfang, so ist in dem Gewerbsbuche
die Beschaffenheit, der Tag der Ausstellung und so weit es sich um eine
amtliche, mit einer Zahl versehene Ausfertigung handelt, die Zahl der Ur
kunde aufzuführen, die dem Gegenstände zur Bedeckung dient. (§. 61 V. V )
Wenn daher Baumwollgarn-Spinnereien und Nothgarn-Fabrikanten
nach dem vorstehenden Absätze rohe Baumwolle (oder rücksichtlich Baumwoll
garn), wiewohl diese Gegenstände controlsrei sind, an sich bringen ; so haben
sie diese Empfänge zum Behufe der nach Zahl 534 zu liefernden Nachwei
sungen mit einer schriftlichen Urkunde u. z. mit einer zollamtlichen Ausferti
gung, wenn sie diese Gegenstände unmittelbar aus dem Auslande bezogen,
sonst aber durch eine mit den Erfordernissen der Zahl 632 versehenen Be
zugs- oder Verkaufsnote zu decken, und diese Urkunde bei der Verbuchung
zu berufen. sR. G. B. 185V, Nr. 88, Vdgb. Nr. 20.)
6. Wenn Gewerbetreibende
a) nicht nur mit controlpflichtigen, sondern auch mit nicht controlpflichrigen
Waaren Handel treiben, oder
b) neben der Verarbeitung controlpflichtiger Stoffe oder neben der Er
zeugung, Bereitung oder Umstaltung controlpflichtiger Waaren ein
geschiedenes Gewerbsverfahren zur Erzeugung, Bereitung oder Um
staltung nicht controlpflichtiger Gegenstände z. B. neben einer Baum-
Wollgarn-Spinnerei eine Flachs- oder Seidenspinnerei betreiben;
so können sie über die Geschäfte, welche sich auf die controlpflichtigen
Gegenstände beziehen, die Gewerbsbücher getrennt von jenen über die
nicht controlpslichtigen Gegenstände führen.
Dabei müssen aber die Bücher über die Geschäfte mit controlpflichtigen
Gegenständen den Gewerbsbetrieb, soweit derselbe sich auf diese Gegenstände
bezieht, vollständig, daher mit Inbegriff derjenigen nicht controlpflichrigen
Waaren, die dieser Gewerbsbetrieb erheischt, darstellen, und es müssen beide
Abtheilungen Gewerbsbücher, soweit ein Zusammenhang zwischen denselben
stattfindet, in gegenseitiger genauer Uebereinstimmung stehen.
(g. 62%. %.)