Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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541.  Verkehr  im  Zollgebiete.

über  den  in  der  Erzeugungsstätte  selbst  erfolgten  Verkauf  geführt
werden.
Die  Gegenstände,  welche  aus  der  Fabrication  in  die  Verkaufsstätte
übergehen,  sind  bei  jener  in  Ausgabe,  bei  dieser  in  Empfang  zu  stellen.
4.  Die  Gegenstände,  welche  in  dem  unter  2  bemerkten  Falle  aus  einem
Zweige  der  Fabrication  in  den  andern  oder  überhaupt  aus  der  Fabrication
in  die  Verkaufsstätte  übergehen,  müssen  in  den  Gewerbsbüchern  für  diejenige
Abtheilung  des  Gewerbsbetriebes.  in  die  solche  übergehen,  an  dem  Tage,  an
dem  dieser  Uebergang  stattfindet,  eingetragen  werden.
Außer  diesen  Fällen  hat  die  Eintragung
a)  der  Stoffe,  welche  in  die  Verarbeitung  übergehen,  wenigstens  mit  dem
Schluffe  der  Woche,  in  welcher  dieselben  zur  Verarbeitung  übergeben
werden,  dann
b)  der  hervorgebrachten  Erzeugnisse  wenigstens  mit  dem  Schluffe  der
Woche,  in  welcher  dieselben  die  der  Beschäftigung  des  Gewerbetreibenden ­
  entsprechende  Beendigung  erhielten,  zu  erfolgen.
(g.  60%.%.)
5.  Nimmt  ein  Gewerbetreibender  Gegenstände,  die  in  dem  Orte  der
Aufbewahrung  controlpflichtig  sind,  in  Empfang,  so  ist  in  dem  Gewerbsbuche
die  Beschaffenheit,  der  Tag  der  Ausstellung  und  so  weit  es  sich  um  eine
amtliche,  mit  einer  Zahl  versehene  Ausfertigung  handelt,  die  Zahl  der  Urkunde ­
  aufzuführen,  die  dem  Gegenstände  zur  Bedeckung  dient.  (§.  61  V.  V  )
Wenn  daher  Baumwollgarn-Spinnereien  und  Nothgarn-Fabrikanten
nach  dem  vorstehenden  Absätze  rohe  Baumwolle  (oder  rücksichtlich  Baumwollgarn), ­
  wiewohl  diese  Gegenstände  controlsrei  sind,  an  sich  bringen  ;  so  haben
sie  diese  Empfänge  zum  Behufe  der  nach  Zahl  534  zu  liefernden  Nachweisungen ­
  mit  einer  schriftlichen  Urkunde  u.  z.  mit  einer  zollamtlichen  Ausfertigung, ­
  wenn  sie  diese  Gegenstände  unmittelbar  aus  dem  Auslande  bezogen,
sonst  aber  durch  eine  mit  den  Erfordernissen  der  Zahl  632  versehenen  Bezugs- ­
  oder  Verkaufsnote  zu  decken,  und  diese  Urkunde  bei  der  Verbuchung
zu  berufen.  sR.  G.  B.  185V,  Nr.  88,  Vdgb.  Nr.  20.)
6.  Wenn  Gewerbetreibende
a)  nicht  nur  mit  controlpflichtigen,  sondern  auch  mit  nicht  controlpflichrigen
Waaren  Handel  treiben,  oder
b)  neben  der  Verarbeitung  controlpflichtiger  Stoffe  oder  neben  der  Erzeugung, ­
  Bereitung  oder  Umstaltung  controlpflichtiger  Waaren  ein
geschiedenes  Gewerbsverfahren  zur  Erzeugung,  Bereitung  oder  Umstaltung ­
  nicht  controlpflichtiger  Gegenstände  z.  B.  neben  einer  Baum-Wollgarn-Spinnerei
  eine  Flachs-  oder  Seidenspinnerei  betreiben;
so  können  sie  über  die  Geschäfte,  welche  sich  auf  die  controlpflichtigen
Gegenstände  beziehen,  die  Gewerbsbücher  getrennt  von  jenen  über  die
nicht  controlpslichtigen  Gegenstände  führen.
Dabei  müssen  aber  die  Bücher  über  die  Geschäfte  mit  controlpflichtigen
Gegenständen  den  Gewerbsbetrieb,  soweit  derselbe  sich  auf  diese  Gegenstände
bezieht,  vollständig,  daher  mit  Inbegriff  derjenigen  nicht  controlpflichrigen
Waaren,  die  dieser  Gewerbsbetrieb  erheischt,  darstellen,  und  es  müssen  beide
Abtheilungen  Gewerbsbücher,  soweit  ein  Zusammenhang  zwischen  denselben
stattfindet,  in  gegenseitiger  genauer  Uebereinstimmung  stehen.
(g.  62%.  %.)
            
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