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543—545. Verkehr im Zollgebiete.
Erzeugnisse im kaufrechten Zustande (wie sie im Handel vorkommen) aufzuführen,
wenn es Schwierigkeiten unterliegen sollte, beides vor diesem Zeitpuncte
mit Verläßlichkeit anzugeben.
Die Zahl der Zuckerhüte oder Brode soll längstens binnen vierundzwanzig
Stunden nach Beendigung des Sudes, das Gewicht aber, wenn dieselben
in den kaufrechten Zustand gelangen, eingetragen werden.
(g. 66 B. V., tz. 366 A.U.)
In den Zuckersiedereien, in denen sowohl einheimischer als ausländischer
Rohzucker verarbeitet wird, ist der in- oder ausländische Ursprung der
einzelnen verarbeiteten Zuckermengen ausdrücklich zu bemerken.
(R. G. B. 1862, Nr. 15, Vvgb. Nr. 9.)
dd) D e r 93 ü cf; c r für den inneren Fabriksverkehr.
544. In den Büchern über den inneren Fabriksverkehr muß ausgeführt
werden: die Gattung des Gegenstandes, der versendet wird, und dessen
Menge: bei Garnen nebstbei die Feinnummer derselben; der Name des Gewerbetreibenden,
an den die Sendung geschieht; das Gewerbsverfahren, dem
der Gegenstand unterzogen werden soll; der Zeitpunct der Absendung; der
Zeitraum, binnen welchem derselbe oder das daraus verfertigte Erzeugnis; in
die Fabrik zurückzukehren hat; der Weg, aus dem die Sendung geschieht und
in die Fabrik zurückgelangen soll; endlich der Tag, an welchem der Gegengenstand
wieder in die Fabrik gelangte. (§. 72 %.)
Für jede Gewerbsunternehmung. mit welcher die Fabrik für einen der
bemerkten Zwecke in gegenseitiger Verbindung steht, namentlich für jeden
Weber, Wirker u. dgl., dem Garne oder Waaren zum Behufe eines für
Rechnung der Fabrik zu vollziehenden Gewerbsverfahrens erfolgt werden, ist
ein eigenes Buch zu verlegen, in welchem alle zwischen diesen Gewerbetreibenden
und der Fabrik stattsiitdenden Sendungen, Betheilungen und Zurückerstattungen
eingetragen werden sollen.
Die Erfolglassung oder Absendung von Stoffen oder Waaren aus der
Fabrik, dann die Zurückgelangung des verfertigten Gegenstandes in dieselbe,
ist von dem Werkführer der Fabrik oder dem hierzu bestellten Individuum
mit der Namensunterschrift zu bestätigen, und jedesmal sowol bei der Ausfolgtlng.
als auch bei dem Empfange deutlich in das Fabricationsbuch einzutragen.
Die Zahlen müssen in den Büchern über den inneren Fabriksverkehr
mit Worten geschrieben werden. (g. 73 P.)
II. Besondere Vorsichten für einige controlpflicht
i g e Gewerbe.
A) Zuckersiedereien.
1. Behandlung des für denselben bezogenen ausländischen Zuckers,
a) Mengung desselben mit thierischer Kohle.
)45. Der aus dem Auslande oder einem Zollausschlusse in reinem
Zustande zur Verarbeitung bezogene Zucker (Zuckermehl) muß vor der Verwendung
unter amtlicher Aufsicht mit so viel gemahlener thierischer Kohle