Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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543—545.  Verkehr  im  Zollgebiete.

Erzeugnisse  im  kaufrechten  Zustande  (wie  sie  im  Handel  vorkommen)  aufzuführen, ­
  wenn  es  Schwierigkeiten  unterliegen  sollte,  beides  vor  diesem  Zeitpuncte ­
  mit  Verläßlichkeit  anzugeben.
Die  Zahl  der  Zuckerhüte  oder  Brode  soll  längstens  binnen  vierundzwanzig
  Stunden  nach  Beendigung  des  Sudes,  das  Gewicht  aber,  wenn  dieselben ­
  in  den  kaufrechten  Zustand  gelangen,  eingetragen  werden.
(g.  66  B.  V.,  tz.  366  A.U.)
In  den  Zuckersiedereien,  in  denen  sowohl  einheimischer  als  ausländischer ­
  Rohzucker  verarbeitet  wird,  ist  der  in-  oder  ausländische  Ursprung  der
einzelnen  verarbeiteten  Zuckermengen  ausdrücklich  zu  bemerken.
(R.  G.  B.  1862,  Nr.  15,  Vvgb.  Nr.  9.)
dd)  D  e  r  93  ü  cf;  c  r  für  den  inneren  Fabriksverkehr.
544.  In  den  Büchern  über  den  inneren  Fabriksverkehr  muß  ausgeführt ­
  werden:  die  Gattung  des  Gegenstandes,  der  versendet  wird,  und  dessen
Menge:  bei  Garnen  nebstbei  die  Feinnummer  derselben;  der  Name  des  Gewerbetreibenden, ­
  an  den  die  Sendung  geschieht;  das  Gewerbsverfahren,  dem
der  Gegenstand  unterzogen  werden  soll;  der  Zeitpunct  der  Absendung;  der
Zeitraum,  binnen  welchem  derselbe  oder  das  daraus  verfertigte  Erzeugnis;  in
die  Fabrik  zurückzukehren  hat;  der  Weg,  aus  dem  die  Sendung  geschieht  und
in  die  Fabrik  zurückgelangen  soll;  endlich  der  Tag,  an  welchem  der  Gegengenstand ­
  wieder  in  die  Fabrik  gelangte.  (§.  72  %.)
Für  jede  Gewerbsunternehmung.  mit  welcher  die  Fabrik  für  einen  der
bemerkten  Zwecke  in  gegenseitiger  Verbindung  steht,  namentlich  für  jeden
Weber,  Wirker  u.  dgl.,  dem  Garne  oder  Waaren  zum  Behufe  eines  für
Rechnung  der  Fabrik  zu  vollziehenden  Gewerbsverfahrens  erfolgt  werden,  ist
ein  eigenes  Buch  zu  verlegen,  in  welchem  alle  zwischen  diesen  Gewerbetreibenden ­
  und  der  Fabrik  stattsiitdenden  Sendungen,  Betheilungen  und  Zurückerstattungen ­
  eingetragen  werden  sollen.
Die  Erfolglassung  oder  Absendung  von  Stoffen  oder  Waaren  aus  der
Fabrik,  dann  die  Zurückgelangung  des  verfertigten  Gegenstandes  in  dieselbe,
ist  von  dem  Werkführer  der  Fabrik  oder  dem  hierzu  bestellten  Individuum
mit  der  Namensunterschrift  zu  bestätigen,  und  jedesmal  sowol  bei  der  Ausfolgtlng.
  als  auch  bei  dem  Empfange  deutlich  in  das  Fabricationsbuch  einzutragen. ­
  Die  Zahlen  müssen  in  den  Büchern  über  den  inneren  Fabriksverkehr ­
  mit  Worten  geschrieben  werden.  (g.  73  P.)
II.  Besondere  Vorsichten  für  einige  controlpflicht
  i  g  e  Gewerbe.
A)  Zuckersiedereien.
1.  Behandlung  des  für  denselben  bezogenen  ausländischen  Zuckers,
a)  Mengung  desselben  mit  thierischer  Kohle.
)45.  Der  aus  dem  Auslande  oder  einem  Zollausschlusse  in  reinem
Zustande  zur  Verarbeitung  bezogene  Zucker  (Zuckermehl)  muß  vor  der  Verwendung ­
  unter  amtlicher  Aufsicht  mit  so  viel  gemahlener  thierischer  Kohle
            
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