Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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556—557.  Verkehr  im  Zollgebiete.

2.  Da  die  in  den  §§.  93,  94  und  95  der  Vollziehungs-Vorschrift  für  Baumwollgarn ­
  -  Spinnereien  in  Absicht  auf  den  Bezug,  die  Veräußerung  oder  Versendung
  roher  Baumwolle  enthaltenen  besonderen  Bestimmungen  außer  Wirksamkeit
gesetzt  sind,  und  somit  die  rohe  Baumwolle  auch  in  diesen  Fällen  controlfrei  ist,  so
ist,  wenn  Baumwollgarn-Spinnereien  ihren  Bedarf  an  Baumwolle  nicht  unmittelbar
auö  dem  Anslande  oder  einem  Zollausschlusse,  sondern  von  einem  Kaufmanne  im
Zollgebiete  beziehen,  deren  Stellung  zu  einem  Hanptzoll-  oder  Controlsamte  nicht
mehr  nothwendig,  so  wie  auch  bei  Versendung  von  Baumwolle  ans  einer  Spinnerei
in  die  andere  oder  bei  Veräußerung  von  Abfallwolle  die  Anzeige  an  ein  Zoll-  oder
Controlsamt  nicht  mehr  zu  erstatten.  (Vdgb.  1857,  Nr.  20.)

3.  Die  den  Verkehr  mit  unverarbeiteten  oder  'verarbeiteten  Baumwollgarnen
betreffenden  §§.  43,  44,  45  d.  Vschrft.  v.  7.  Juni  1853  und  beziehungsweise  in  den
§§•  101,  102  und  103  d.  V.  V.  enthaltenen  Maßregeln  sind  aufgehoben,  daher
a.)  da  Baumwollgarne  im  unverarbeiteten  oder  verarbeiteten  Zustande  selbst
im  Grenzbezirke  nicht  mehr  controlpflichtig  sind,  für  die  Ausweisung  des  Bezuges,
Ursprunges  oder  der  Verzollung  solcher  Garne,  die  in  den  Zahlen  579.  585,  592,
593,  595,  dann  fur  den  Umsatz  derselben  im  Grenzbezirke  nur  die  allgemeinen  für
andere  controlpfllchtige  Waaren  geltenden  Anordnungen  der  Zahlen  596,  631  in
635  zur  Richtschnur  zu  dlenen  haben;  (%.  G.  B.  1857,  Nr.  88.)
6  )  wenn  enie  Baumwollwaare  mit  oder  ohne  Beimischung  anderer  Stoffe
un  Grenzbezirke  oder  aus  diesem  in  das  innere  Zollgebiet  oder  aus  dem  inneren
Zollgebiete  ui  den  ©rcnjbejirf  versendet,  oder  an  einen  arideren  Gewerbetreibenden  ab>
getreten  werd,  auch  ,m  Grenzbezirke  die  Abtretung  der  Garndeckung  an  den  Erwerber. ­
  und  beziehungsweise  die  Nachweisung  des  Bezuges,  Ursprungs  oder  Verzollung
von  Baumwollgarnen  d,e  nicht  mehr  als  solche,  sonder»  in  ganz  geänderter  Gestalt
  z.  B.  in  eine  Webewaare  verwandelt,  vorhanden  sind,  nach  dim  in  Zahl  580
aufgestellten  Grundsätze  nlchl  mehr  gefordert  werden  darf;
c )  da  ferner  sämmtliche  Baumwollerzeiignisse  bei  Abtretungen  und  Versendungen, ­
  die  sich  auf  das  innere  Zollgebiet  beschränken,  auch  von  der  Beobachtung
des  8-  369  d.  Z.  O.  frei  sind,  so  dürfen  folglich  im  inneren  Zollgebiete  angetroffene
Baumwollwaaren  blos  aus  dem  Grunde,  weil  sie  mit  einer  schriftlichen  Deckung
Nicht  versehen  sind,  oder  weil  sie  beim  Eintreffen  im  Orte  der  Bestimmung  nicht
nach  der  im  §.  369  bezogenen  Anordnung  des  §.  349  d.  Z.-O.  zu  dem  im  Orte
befindenden  Lontrolö-Organe  gestellt  wurden,  weder  während  des  Transports,  noch
«n  Orte  der  Aufbewahrung  m  Anstand  gezogen  werden.  (Vdgb.  1857  Nr  20)

C)  Unternehmungen,  welche  im  Salzbezuge  begünstiget  sind.
I.  Erzeugung  chemischer  Producte.
JL  Durch  Abfassung  des  Satzes  um  ermäßigte  greife  aus  deu
Niederlagen  des  Staates
-»)  Erwerbung  dieser  Begünstigung.
557.  Das  Salz  kann  um  einen  geringeren  als  den  allgemein ­
  festgesetzten  Verkaufspreis  jenen  Gewerbetreibenden  erfolgt
werden,  welche  mittelst  derselben  ein  chemisches  Präparat  erzeugen,
dessen  Menge  sich  genau  darstellen,  und  hiedurch  erheben  läßt,  ob
und  welche  Menge  Salzes  hiezu  verwendet  worden  sei.
,  Gesuche  um  die  Erfolglassung  des  Salzes  um  ermäßigten
şiets  sind  bei  den  die  Finanz-Angelegenheiten  leitenden  Landesehdrden
  zu  überreichen.  Personen,  welche  sich  in  einer  Untersuchung
wegen  Schleichhandel  oder  einer  schweren  Gefällsübertretung  befan-
            
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