Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

596-597.  Maßregeln  zur  Überwachung  des  Verkehrs.  419
L)  Im  Grenzbezirke.
I.  Transport  bei  Nacht.
1.  Grundsatz.
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8  ,ta “ et '  wntevfagt.  (8 .  835  3 .  a)  '
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(§.  224  A.  U.)
2.  Ausnatzmeu.
m)  Allgemeine.
o 9 7.  Siitögenommen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  sind:
9  ¿T rCn '  à  der  Brief-  oder  Fahrpost  versendet  werden.
^  #ctenber9#cnbm,  me^eníc^t3nmßanbe(bcßtnnnt  ßnb.
bes  m:  f  ^  ^^ugiiiße  be§  ^011#,  bet  S(^íb^W^f^^aft  ober
huüm  Onmbßücfm,  wif  üe^m  sie  eräugt
Me  bl  0  ^  gebra^  Serben,  bann  bie
^verpackten  ņ^şà^şi''  ^^äucht  und  des  Bergbaues  im  offenen
4.  Lebendes  Vieh,
)  solches  zur  Weide  getrieben  wird  oder  von  derselben  kommt,
unter  Beobachtung  der  dießfalls  bestehenden  Vorsichten;
Mw.,  r.  .  (§.336  8.0.)
mJJ'  şiemit  leeres  Fuhrwerk  oder  solche  dem  Nachttransportroote
  nicht  unterliegende  Waaren  übertragen  oder  verführt
werden,  oder  wenn
dassŞe  zu  den  Beschäftigungen  der  Landwirthschast  oder  des
ŗg  aues  verwendet  wird.  (ģ.  343  ^  Ņ.)
dingt  inrr? ffe  Gegenstände,  welche  in  der  Ein-  und  Ausfuhr  unbe-^erpackîl,
  ?  J tnb '  bann  f oi 9 enbe  Waaren,  wenn  sie  in  offenem  ungean ­
  geführt  werden,  inländischen  Ursprungs  sind,  und
dieses  T?'  J uv  Verhinderung  des  Schleichhandels  eine  Beschränken
"T-an-pom  bei  Nacht  sich  als  «hig  erweiset:  Bred  gemein^
            
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