596-597. Maßregeln zur Überwachung des Verkehrs. 419
L) Im Grenzbezirke.
I. Transport bei Nacht.
1. Grundsatz.
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(§. 224 A. U.)
2. Ausnatzmeu.
m) Allgemeine.
o 9 7. Siitögenommen von den vorstehenden Bestimmungen sind:
9 ¿T rCn ' à der Brief- oder Fahrpost versendet werden.
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4. Lebendes Vieh,
) solches zur Weide getrieben wird oder von derselben kommt,
unter Beobachtung der dießfalls bestehenden Vorsichten;
Mw., r. . (§.336 8.0.)
mJJ' şiemit leeres Fuhrwerk oder solche dem Nachttransportroote
nicht unterliegende Waaren übertragen oder verführt
werden, oder wenn
dassŞe zu den Beschäftigungen der Landwirthschast oder des
ŗg aues verwendet wird. (ģ. 343 ^ Ņ.)
dingt inrr? ffe Gegenstände, welche in der Ein- und Ausfuhr unbe-^erpackîl,
? J tnb ' bann f oi 9 enbe Waaren, wenn sie in offenem ungean
geführt werden, inländischen Ursprungs sind, und
dieses T?' J uv Verhinderung des Schleichhandels eine Beschränken
"T-an-pom bei Nacht sich als «hig erweiset: Bred gemein^